b. p. Dienstbarkeit, Amtslöschung (und Neufassung Abt. I)

  • Eigentlich soll ich nur eine AV eintragen, finde aber folgenden Grundbuchstand vor:

    Abt. I: 1.1 ... 1.6 zu je 1/12
    1.7 zu 1/2 (= gerötet!)
    2.1 ... 2.6 zu je 1/12


    Abt. II/1: - nur lastend auf Anteilen 1.1 bis 1.6 -
    bpD für AB GmbH

    II/2: - nur lastend auf Anteilen 1.1 bis 1.6 -
    bpD für XY AG

    II/3: gelöscht

    II/4: - nur lastend auf Anteilen 2.1 bis 2.6 -
    bpD für AB GmbH

    II/5: - nur lastend auf Anteilen 2.1 bis 2.6 -
    bpD für XY AG

    Bei den Dienstbarkeiten handelt es sich jeweils um Leitungsrechte.
    In Abt. III sind im Range nach den Rechten II/1,2 bzw. III/4, 5 diverse Grundschulden eingetragen.
    Bzgl. I/1.3, 2.1 und 2.2 wurden schon Eigentumswechsel eingetragen.

    Abt. I kann ich wohl einfach neu vortragen, weil die derzeitige Eintragung nicht § 9 GBV entspricht.
    Dienstbarkeiten an ideellen Bruchteilen sind nicht zulässig und "2 Halbe" machen hier wohl auch kein Ganzes, sodass an einer Amtslöschung hier wohl kein Weg vorbeiführt, oder?

  • Den Neuvortrag Abt. I kann man sich sparen, m.E. ist nirgends reglementiert, dass jeder aktuelle Eigtentümer dieselbe laufende Nr. haben muss sondern durch den Bezug auf die DIN wird lediglich deutlich gemacht, dass man keine Buchstaden mehr in Spalte 1 haben will.
    [OT:Es spricht nichs dagegen einzelne Miteigentümer fortlaufend zu nummerieren und sich die Punktnummern für die Gesamthandsverhältnisse innherhalb der Miteigentumsanteile aufzusparen, bereits ab 10 Eigentümern wird das GB so deutlich übersichtlicher und nachvollziehbarer. - Nur mal so am Rande auch wenn es einen Aufschrei der Entrüstung geben wird :D]

    Da die lfd. Nr. 2 einen ehemaligen 1/2-Anteil repräsentiert, kann es durchaus sinnvoll sein, dass einfach mal so stehen zu lassen und mit Blick auf die AV ist es die Mühe nicht wert, lieber dann später mit der Auflassung bereinigen.

    Die Sache mit den Dienstbarkeiten sollte umgehend bereinigt werden, dauert dann ohnehin noch lange genug wg. Gewährung von rechtl. Gehör.
    Da es sich um grundstücksbezogene Dienstbarkeiten handelt dürfte kein Weg an der Löschung vorbeigehen.

  • Bevor man in Abt. II löscht, sollte man erstmal schauen, ob II/1 und II/4 sowie II/2 und II/5 nicht jeweils ein Recht sind, das verquer gebucht wurde (anlässlich der Rötung von I/1.7)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ leviathan:
    Bzgl Abt. I: Hatte zwar die alte Fassung (1a) "mehrere Eigentümer .... , werden unter einer laufenden Nummer ... " vor Augen, aber im jetzigen § 9 GBV heißt es doch in 1a auch "die laufende Nummer..." (also eine Nummer) - Abt. I ist aber ohnehin hier das geringere Problem.

    @ leviathan und Tom:
    Bzgl. Abt II: Eine leise Hoffnung, dass die Eintragungen II/1 und II/4 bzw. II/2 und II/5 vielleicht jeweils zusammengenommen als Belastung des Grundstücks angesehen werden könnten hatte ich auch (die Bewilligungs- und Eintragungsdaten sind zwar verschieden, aber inhaltlich handelt es sich jeweils um das gleiche Recht). Bin mir aber nicht sicher, weil es ja rein eintragungstechnisch Anteilsbelatungen sind und diese auch noch unterschiedlichen Rang haben (es gibt - inzwischen nur noch - ein Zwischenrecht).

  • "...(die Bewilligungs- und Eintragungsdaten sind zwar verschieden, aber inhaltlich handelt es sich jeweils um das gleiche Recht)..."

    Verschiedene Bewilligungen führen auch zu verschiedenen Rechten.
    Die Belastung von Miteigentumsanteilen ist für diese Art von Dienstbarkeit weder gesetzlich vorgesehen noch von der Rechtsprechung anerkannt und daher unzulässig.
    Die Dinger sind zu löschen.
    Wie man dann mit den nunmehr nicht vollzogenen Anträgen und Bewilligungen umgeht ist ja eine andere Frage.
    Wenn da allerdings schon die Bewilligungen auf Anteilsbelastung lauten dann wird da auch nichts mehr zu machen sein.

  • Klar, die Belastung von ME-Anteilen mit Dienstbarkeiten dieser Art ist unzulässig. Das Datum der Bewilligung sagt dabei aber nichts aus. Gleichlautende Bewilligungen, mit denen verschiedene Miteigentümer an verschiedenen Daten jeweils der Belastung des ganzen Grundstücks zustimmen, sind möglich und üblich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wobei das dann normalerweise schon irgendwie bei der Bewilligung vermerkt wird, oder sich spätestens aus dem Antrag ergibt.
    Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass das ursprünglich so gedacht war.
    Ob allerdings das vorhandene Antrags- und Bewilligungsmaterial ausreicht um tatsächlich den alten Antrag noch zu vollziehen kann man pauschal nicht beantworten.

  • Die Bewilligungen sind wohl jeweils in den Kaufverträgen über das Grundstück und den Miteigentumsanteil an dem "Problem"-Grundstück (=Weg) enthalten. Die Eintragungen sind jeweils zeitgleich mit den Eigentumsumschreibungen (1.1-1.6 bzw. 2.1-2.6) erfolgt und Auflassungs- und Bewilligungsdaten sind identisch. Ich habe derzeit nur eine Akte mit dem entsprechenden Vertag vorliegen. Darin heißt es: Verkäufer verkauft an die Käufer K1 und K2 zu gleichen Anteilen das Grundstück X (= Grundstück I) und 1/6 an Grundstück Y (= Grundstück II). In Ziffer 4.2 bzw. 4.3 des Vertrages heißt es dann weiter: Der Käufer räumt der ... GmbH auf dem Grundstück II eine bpD folgenden Inhalts ... ein bzw. der Käufer räumt der ... AG auf dem Grundstück II eine bpD folgenden Inhalts ein. Und in Ziffer 19.4 dann: Der Käufer bewilligt und beantragt die Eintragung der Dienstbarkeiten gemäß Ziffer 4.2 bzw. 4.3 untereinander im Gleichrang.
    Ich denke, die anderen Verträge werden identisch sein (Verkauf durch die Gemeinde).

  • Also doch nur falsch eingetragen und richtig bewilligt (nämlich von allen Eigentümern am ganzen Grundstück).

    Und der Notar hat - bei allem kollegialem Respekt - auch gepennt: Sowas läßt man im ersten Kaufvertrag den Verkäufer am ganzen Grundstück bewilligen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So, habe mir jetzt eben noch einmal alle Bewilligungen geholt - sie sind tatsächlich inhaltlich gleich. Bewilligt wurden die Dienstbarkeiten von den jeweiligen Käufern an dem jeweils erworbenen 1/6 Anteil. Alles zusammengenommen liegen damit Bewilligungen für das gesamte Grundstück vor; die Anteilsbelastung resultiert wohl aus dem unterschiedlich Eingang der Kaufverträge.

    Es bleibt die Frage, ob die Eintragungen so stehen bleiben können bzw. ob und ggf. wie das ganze "geheilt" werden kann.
    Der damals bewilligende Eigentümer 1.3 ist raus; seinen Anteil hat allerdings die Ehefrau (= 1.4) erworben, der damit jetzt 1/6 gehört.
    Außerdem haben die bewilligenden Eigentümer 2.1/2.2 ihre Anteile verkauft.

    Elbin

    P.S.: Es dauert mit den Rückmeldungen von mir leider ein bisschen, weil ich zwischendurch auch noch Betreuer verpflichte ("habe schon Weihnachtsurlaub und könnte daher gerade gut vorbei kommen) oder aber 'ne ZwaSi vorgelegt bekomme ...

  • So, habe mir jetzt eben noch einmal alle Bewilligungen geholt - sie sind tatsächlich inhaltlich gleich. Bewilligt wurden die Dienstbarkeiten von den jeweiligen Käufern an dem jeweils erworbenen 1/6 Anteil.


    Das ist in sich widersprüchlich. Wenn jeweils der erworbene 1/6 Anteil belastet ist, sind sie eben nicht inhaltlich gleich (und belasten unzulässigerweise einen ME-Anteil).

    Erforderlich wäre, dass jeder der Käufer die Eintragung am gesamten Grundstück bewilligt und beantragt hat, so dass eine Bewilligung aller Miteigentümer jeweils für das ganze Grundstück vorliegt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • So, habe mir jetzt eben noch einmal alle Bewilligungen geholt - sie sind tatsächlich inhaltlich gleich. Bewilligt wurden die Dienstbarkeiten von den jeweiligen Käufern an dem jeweils erworbenen 1/6 Anteil. Alles zusammengenommen liegen damit Bewilligungen für das gesamte Grundstück vor; die Anteilsbelastung resultiert wohl aus dem unterschiedlich Eingang der Kaufverträge.

    Es bleibt die Frage, ob die Eintragungen so stehen bleiben können bzw. ob und ggf. wie das ganze "geheilt" werden kann. ...

    Ein einheitliches Recht kann nicht an unterschiedlichen Tagen entstehen. Bei der Eintragung Abt. II Nr. 1 handelt es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung. Mit der Eintragung Abt. II Nr. 4 wäre dann zwar das ganze Grundstück belastet. Sie stellt jedoch ihrerseits ebenfalls eine inhaltlich unzulässige Eintragung dar. Abgesehen von den unterschiedlichen Rangstellen kann sie auch nicht als Ergänzung der Eintragung Abt. II Nr. 1 verstanden werden, weil eine inhaltlich unzulässige Eintragung nicht durch eine Ergänzung zu einer inhaltlich zulässigen gemacht werden kann (s. Holzer in: Beck'scher Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand 01.09.2015, § 53 RN 57 mwN). Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom 27.04.1995, 2Z BR 31/95, aus:

    „Eine Ergänzung der fehlenden Eintragungen ist unstatthaft. Ein rechtlich unzulässiger und daher bedeutungsloser Eintrag ist grundsätzlich einer Ergänzung nicht fähig; außerdem widerspricht eine Vervollständigung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung regelmäßig § 53 Abs.1 Satz 2 GBO. Danach ist nämlich die Löschung das einzige Mittel, um eine unzulässige Eintragung zu beseitigen; eine Ergänzung kommt daneben nicht in Betracht (BayObLG JFG 4, 349/351; KG KGJ 44, 182/189; Demharter § 53 Rn.59). ..“

    Zum weiteren Verfahren s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post993371

    Der ursprüngliche Eintragungsantrag ist noch unerledigt und neu zu bescheiden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie schon in ♯ 8 geschrieben, wird der verkaufte 1/6 Anteil am Weg in den Kaufverträgen als "Grundstück II" bezeichnet.
    In Ziffer 4.2 der Verträge heißt es dann weiter: Der Käufer räumt der ... GmbH eine bpD folgenden Inhalts ein: Die ... GmbH ist berechtigt, auf dem Grundstück II eine Rohrleitung zu verlegen, dauernd dort zu belassen ... (so dann auch in 4.3 bzgl. Stromleitung für die andere Berechtigte); die Bewilligungen am Ende des Vertrages nehmen dann auf die Ziffern 4.2 und 4.3 Bezug.

    Bewilligt sind dann doch nur - unzulässige - Anteilsbelastungen?!

  • Meiner Meinung nach sind inhaltlich unzulässige Anteilsbelastungen bewilligt worden.
    Es wurde bewilligt, am Grundstück II = 1/6 Miteigentumsanteil einzutragen. Das gesamte Wegegrundstück war niemals Inhalt eines jeden Kaufvertrages, in jedem Vertrag wurde mit "Grundstück II" nur ein 1/6 Miteigentumsanteil bezeichnet.

    Life is short... eat dessert first!

  • I. Vorbemerkung
    1. Grundbuchstand: im 1/6-Eigentum von Eigentümer 1 bis 6 : Blatt 1: BVNr. 1, belastet....
    2. Vertragsgegenstand: 1-6 Anteil des Eigentümer. 3
    II. schuldrechtliches Grundgeschäft mit Erwerbsanteil
    III. Preis
    IV. Grundbucherklärungen ...3. Dienstbarkeit an BVNr 1. bla, bla, ...
    ...

    So in etwa sehen die Urkunden ja fast alle aus, zumindest inhaltlich.

    Wenn bei der Bewilligung nicht ausdrücklich "am 1/6-Anteil des E3" steht ist alles in Ordung, logischer weise kann E3 bzw. Erwerber nur für seinen Anteil bewilligen, aber eben die ganze Dienstbarkeit am ganzen Grundstück, erst wenn dann alle Bewilligungen beisammen sind wird der Antrag unter Bezugnahme auf die Bewilligungen aus den Verträgen 1, 2, 3, 4, 5, 6 gestellt. Ein eher ungute Möglichkeit (weil zu unübersichtlich und zu unsicher), aber möglich.

  • Wenn es heißt: 1/6 am Flurstück 1234 - nachstehend Grundstück II genannt - und es wird dann eine Dienstbarkeit an Grundstück II bewilligt, liegt für mich eigentlich auch nur eine Bewilligung bzgl. des 1/6 Anteils vor und nicht eine Bewilligung bzgl. des aus Flurstück 1234 bestehend Grundstücks durch einen der Bruchteilseigentümer.
    Aber das kann man hier vielleicht auch anders auslegen.

    Bezüglich der jetzt eingetragenen Rechte bleibt aber anscheinend nur die Amtslöschung nach Anhörung der Eigentümer und Berechtigten.

    Wenn ich dann noch den ursprünglichen Antrag bescheiden muss, bleibt doch eigentlich nur die Antragsrückweisung: Entweder habe ich nur Bewilligungen für Anteilsbelastungen (= unzulässig) und bei Auslegung als Bewilligung bzgl. des gesamten Grundstücks durch den jew. Bruchteilseigentümer kann ich den Antrag/die Anträge nicht mehr vollziehen, weil zwischenzeitlich Eigentumswechsel stattgefunden haben.

    Oder bin ich jetzt ganz verwirrt?

  • Wenn ich dann noch den ursprünglichen Antrag bescheiden muss, bleibt doch eigentlich nur die Antragsrückweisung: Entweder habe ich nur Bewilligungen für Anteilsbelastungen (= unzulässig) und bei Auslegung als Bewilligung bzgl. des gesamten Grundstücks durch den jew. Bruchteilseigentümer kann ich den Antrag/die Anträge nicht mehr vollziehen, weil zwischenzeitlich Eigentumswechsel stattgefunden haben.
    ..

    Genauso ist es. Vorher aber anhören.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!