Pfändung Miterbenanteil Eintragungsreihenfolge usw.

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:
    Eigentümer ist eine aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft. Auflassungsvormerkung für Käufer (Dritte) ist eingetragen.

    Als erstes ging ein Antrag auf Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld ein. Den Antrag hab ich zwischenverfügt (mit Rangwahrung).
    Danach ging ein Antrag auf Eintragung der Pfändung des Miterbenanteils hinsichtlich eines Miteigentümers ein. Mir liegt diesbezüglich der Titel nicht im Original vor. Aus den beglaubigten Abschriften lässt sich aber entnehmen, dass die Pfändung durch Zustellung an die Drittschuldner vor Eingang des Grundschuldantrags wirksam geworden sein müsste. Ich werde nun auch hier zwischenverfügen.
    Wenn die Zwischenverfügungen erledigt werden oder eine von beiden erledigt wird, was muss ich (zeitlich) beachten? Der Pfändungsvermerk bewirkt ja keine Grundbuchsperre. Muss ich ihn trotzdem zeitlich nach der Grundschuld eintragen? Stehe gerade auf dem Schlauch glaub ich:gruebel:. Was ist, wenn vor der Erledigung der Zwischenverfügung hinsichtlich der Pfändung ein weiterer vollzugsfähiger Antrag eingeht?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Wenn auf Zwischenverfügung hin (zur Zulässigkeit -und den urkundlichen Nachweisen- s. OLG Düsseldorf , 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 244/12) nachgewiesen wird, dass die Pfändung mit der Zustellung an alle Miterben, d. h. mit der letzten Zustellung (§ 829 III ZPO), vor dem Eingang der GS-Bestellung wirksam geworden ist, dann ist die gemeinschaftliche Verfügung der Miterben von der Zustimmung des Pfändungsgläubigers abhängig (Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 859 RN 17, 18 mwN). Ohne dessen Zustimmung sind Verfügungen der Erben über Nachlassgegenstände dem Pfändungsgläubiger gegenüber gemäß §§ 136, 135 BGB unwirksam (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.1979 – 20 W 50/79, unter Zitat RGZ 90, 232 ff.; OLG Hamm, OLGZ 1977, 283 ff.; Ripfel, NJW 1958, 692, 693). Und diese Verfügungsbefugnis bzw. die Bewilligungsbefugnis muss noch zum Zeitpunkt der Eintragung der GS bestehen (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.12.2015, 34 Wx 281/15).

    An der Bewilligungsbefugnis der Miterben ändert sich allerdings durch die Pfändung des Erbteils nichts, weil der Pfändungsgläubiger nicht die Rechtsstellung des Miterben erlangt, also nicht Rechtsinhaber wird, (s. BeckOK, GBO, Hügel/Wilsch, Stand: 01.09.2015, Sonderbereiche Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 29 mwN).

    Bei relativen Verfügungsverboten hat das GBA aber nach der Rechtsprechung eine dem Verbot widersprechende Eintragung davon abhängig zu machen, dass entweder das Verfügungsverbot (vorher oder gleichzeitig mit der von den Erben vorgenommenen Verfügung) in das Grundbuch eingetragen wird oder dass ihm nachgewiesen wird, dass der durch das Verbot Geschützte der Eintragung zugestimmt hat (KG, JFG 18, 205; BayObLG, DNotZ 1954, 394/395, OLG Düsseldorf, MittBayNot 1975, 224; KG DNotZ 1973, 301; BayObLG NJW 1954, 1120; Demharter GBO § 19 Rn 59; K/E/H/E/Munzig GBO § 19 Rn 81, letztere zitiert bei beck-OK/Hügel, GBO, Stand: 01.09.2015, Sonderbereiche Verfügungsbeschränkungen RN 24).

    Hügel bezeichnet die Vorgehensweise in den Fällen, bei denen das Verfügungsverbot noch nicht im Grundbuch eingetragen, dem Rechtspfleger aber bekannt ist, allerdings als streitig. Er ist der Ansicht, dass der Standpunkt der Rechtsprechung nicht mit § 17 GBO in Übereinstimmung zu bringen sei, der für alle Verfügungsbeschränkungen uneingeschränkt gelte (Zitat: Meikel/Böttcher GBO nach § 20 Rn 181; Bauer/v Oefele/Kohler GBO AT VIII Rn 54; BeckOK Hügel/Zeiser GBO § 17 Rn 22 ff). Auch habe der von einem Verfügungsverbot betroffene Rechtsinhaber nach herrschender Ansicht gerade nicht seine Verfügungsbefugnis verloren, sondern unterliege nur einem (relativen) Verfügungsverbot. Das Grundbuchamt habe somit auch bei einem bekannten, aber nicht eingetragenen relativen Verfügungsverbot die beantragte Eintragung zu vollziehen (Zitat: Bachmann Rpfleger 2001, 111; Lambert-Lang/Topf/Frenz/Raebel Handbuch der Grundstückspraxis Teil 5 Rn 188; Meikel/Böttcher GBO nach § 20 Rn 181; Bauer/v Oefele/Kohler GBO AT VIII Rn 54).

    Ich würde mich eher an der Rechtsprechung orientieren wollen und die Eintragung der Grundschuld nicht ohne Eintragung der Verfügungsbeschränkung vornehmen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Vorauflage des Meikel hatte ich in § 17 Rn. 22 dazu folgendes ausgeführt:

    Im Gegensatz dazu ist § 17 auf Fallgestaltungen anwendbar, bei denen die Erledigungsreihenfolge von Anträgen in Frage steht, welche (einerseits) auf die Eintragung einer Rechtsänderung und (andererseits) auf die Eintragung einer relativen Verfügungsbeschränkung gerichtet sind[46]. Da der Eintritt einer relativen Verfügungsbeschränkung nicht zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis und damit auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Antrags- und Bewilligungsbefugnis des Betroffenen führt (die bis zur nach § 888 Abs 2 BGB erfolgenden Geltendmachung der relativen Unwirksamkeit bestehende schwebende Wirksamkeit der verbotswidrigen Verfügung ist ohne Verfügungsbefugnis begrifflich nicht denkbar!)[47], geht es in diesen Fällen nämlich nicht darum, ob der auf eine Rechtsänderung gerichtete Eintragungsantrag überhaupt vollzogen werden kann, sondern ausschließlich um die Frage, ob die wegen der fortbestehenden Verfügungsbefugnis des Betroffenen in jedem Fall zulässige[48] Eintragung der Rechtsänderung zu einem voll wirksamen (§ 892 BGB) oder lediglich schwebenden wirksamen (= relativ unwirksamen) Erwerb durch den von der Rechtsänderung Begünstigten führt (§ 888 Abs 2 BGB).


    [FONT=&amp][46][/FONT] KG JW 1932, 2441 (Arnheim); Demharter § 17 RdNr 4 und § 45 RdNr 18; KEHE-Herrmann § 17 RdNr 7; KEHE-Eickmann § 45 RdNr 10; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Steiner-Teufel, ZVG, § 23 RdNr 29; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.1; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Tröster Rpfleger 1985, 337–339; Böttcher Rpfleger 1983, 49, 54–56; 1985, 381, 386; v. Schweinitz DNotZ 1990, 749, 750; aA Drischler, ZVG, § 19 Anm 2; Mohrbutter Anm zu LG Freiburg KTS 1975, 135; Jung MittRhNotK 1966, 262.
    [FONT=&amp][47][/FONT] RG RGZ 71, 38,40 = LZ 1909, 938 = RJA 10, 140; RGZ 105, 72, 76; BGH BGHZ 19, 355, 359; Eickmann KTS 1974, 202, 204; Eickmann GBVerfR, RdNr 167; Ruhwedel JuS 1980, 161, 166; Denck JuS 1981, 9, 13; Gerhardt, FS Flume (1978), 527, 532 ff; Böttcher Rpfleger 1985, 382, 383, 385/386; Bock S 80–93; Bachmann Rpfleger 2001, 101, 111; aA BayObLG BayObLGZ 1954, 97 = NJW 1954, 1120 = DNotZ 1954, 394; OLG Köln KTS 1971, 51, 52; hierzu vgl auch Raape, Das gesetzliche Veräußerungsverbot des BGB (1908), 50, welcher zutreffend darauf hinweist, dass eine relative Verfügungsbeschränkung „keine Beschränkung im Recht des Veräußerers, sondern im Recht des Erwerbers“ bewirkt.
    [FONT=&amp][48][/FONT] Für die generelle Zulässigkeit der Eintragung der Rechtsänderung: KG JW 1932, 2441 (Arnheim); Staudinger-Gursky § 888 RdNr 67; Meikel-Böttcher § 18 RdNr 90 und Einl H RdNr 71; Hügel-Hügel „Verfügungsbeeinträchtigungen“ Rn 24; Bauer/von Oefele-Kohler AT VIII RdNrn 53, 54; Steiner-Hagemann, ZVG, § 19 RdNr 13; Steiner-Teufel, ZVG, § 23 RdNr 29; Zeller-Stöber, ZVG, § 19 RdNr 4.1–3; Eickmann, GBVerfR, RdNrn 168–170 und KTS 1974, 202, 206 ff (mit eindrucksvollen Beispielen); Ripfel NJW 1958, 692, 694; Gerhardt, FS Flume (1978), 527, 529; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399; 1985, 341; Tröster Rpfleger 1985, 337–339; Baum Rpfleger 1990, 141, 143; v. Schweinitz DNotZ 1990, 749, 750; Bachmann Rpfleger 2001, 101, 111; Bock S 99–103; Foerste 61–65 mwN; vgl auch Predari LZ 1907, 459 und Knoke FGabe Güterbock (1910), 410; aA (nur gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung zulässig): KG KGJ 25 A, 117 = RJA 3, 151; KGJ 44, 174, 179; HRR 1934 Nr 1095; JFG 18, 205, 207 = JW 1938, 3122 = HRR 1938 Nr 1545 = DFG 1938, 238; BayObLG BayObLGZ 1954, 97 = NJW 1954, 1120 = DNotZ 1954, 394; BayObLG Rpfleger 1960, 157, 159; BayObLG Rpfleger 2000, 573 (unter Außerachtlassung des Unterschieds zwischen absoluter und relativer Verfügungsbeschränkung); LG Frankenthal Rpfleger 1981, 438; LG München II MittBayNot 1976, 178; BGB-RGRK-Augustin § 892 RdNr 23; Hügel-Zeiser Rn 21 ff; KEHE-Munzig § 19 RdNr 113; Demharter § 22 RdNr 52 und § 38 RdNr 36; Güthe-Triebel Vorbem 70, 79, 83, 84 zu § 13, sowie (Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung) Drischler RpflJB 1967, 275, 295.
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    Dies nur zur Abrundung des Meinungsbildes (vgl. Zitate, Stand 2009).

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