Insolvenzverfahren über gelöschte Gesellschaft

  • Moin,
    wir haben am 09.02.16 das Verfahren über das Vermögen einer GmbH eröffnet.
    Jetzt teilt mir das Registergericht mit, dass die GmbH bereits am 02.02.16 wegen Vermögenslosigkeit v.A.w. gelöscht wurde.
    Was nun?
    Nach h. M. tritt ja die Vollbeendigung der Gesellschaft erst ein, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist.
    Einziger Vermögenswert in diesem Verfahren sind jedoch Anfechtungsansprüche gegenüber dem Finanzamt....
    Kann ich das Verfahren einfach weiter durchführen?
    Sicherlich bräuchte ich einen Vertreter für die Schuldnerin. (Prozesspfleger?)
    Der (ehem.) GF ist ins Ausland verzogen, Anschrift unbekannt.
    Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

    Grüße, anne

  • Zur Zustellung siehe § 8 Abs. 2 S. 1 InsO, zur Anhörung § 10 InsO.

    Daher ist kein besonderer Aufwand vonnöten, nur weil der GF weg ist.

    sorry, das ist mir einen tacken zu kurz gegriffen.

    Mal allgemein: solche Fälle kommen vor, hatten wir neulich noch, ich weiß aber nicht mehr, wie er gelöst wurde (könnte ich nächste Woche vlt. bei uns erfragen - der Crack für InsO- und Registerrecht ist morgen leider nicht im Hause).

    Was ich mich nur frage, ist, wie und wem ist im Insolvenzantragsverfahren Rechtsgehör gewährt worden, wer hat den Antrag gestellt etc. .
    Ggfls. müsste das Registergericht seine Amtslöschung kassieren, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben....
    Andernfalls dürfte die Bestellung eines Nachtragsliquidators unumgänglich sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG erfolgen Zustellungen an eine führerlose Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter.

    Hm, woraus folgt denn die Führungslosigkeit ?

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  • Der Antrag wurde von einer Krankenkasse gestellt.
    Zustellung des Antrags erfolgte an den GF durch Einwurf in den Briefkasten an seine Wohnanschrift in Deutschland (Briefkasten wurde von einer Nachbarin geleert, mittlerweile ist eine Zustellung an die Wohnanschrift nicht mehr möglich).
    Sodann Bestellung eines Gutachters, der ermittelte, dass sich der GF bis auf weiteres im Ausland aufhält.
    Diverse Versuche, den GF zu erreichen (auch per Mobil-Nr.) scheiterten.
    Die GmbH-Geschäftsunterlagen waren von der StA sichergestellt worden und eben daraus ergaben sich Anfechtungsansprüche, die zur Eröffnung führten.

    Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer gelöschten GmbH ist wohl kein Problem (s. auch BGH vom 16.12.2004, IX ZB 6/04).
    Ich frage mich nur, ob ich nun den GF der GmbH weiter als Vertreter sehen darf, oder ob hier (§ 66 Abs. 5 GmbHG) ein Liquidator her muss oder ein Prozesspfleger oder?
    Es handelt sich (natürlich) um eine Ein-Mann-GmbH (GF = einziger Gesellschafter).

    Hilfreichen Gedanken / Anmerkungen hierzu willkommen!

  • na dann mal ganz pragmatisch (oh je und das von mir....):
    im Rahmen der Anhörung zum Antrag hat ne zustellung gefunzt; das Verfahren ist eröffnet, der organschaftliche Vertreter ist auf - ohne festen Wohnsitz - zu setzen, und das Ding ist rund (bei der Einmann-GmbH wäre der eh der geborene Liquidator und i.Ü. der einzig rechtlich betroffene). Bezüglich des EÖB greift dei VÖ. Ergo kein weiteres Aufhebens veranlasst.

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  • Das sagte ich doch schon (siehe #2). :strecker ;)

    klar, Du ahntest ja schon 1-mann GmbH :D

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