................dass sich wahrscheinlich nicht viele Vollstreckungsrechtspfleger daran stören.
Ich behaupte, du bist wahrscheinlich der einzige, der das beanstandet.
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du ist nicht allein
Pfüb mit Logo des Inkassounternehmens
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Tamara -
23. Februar 2016 um 11:04
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Wie gesagt, schau dir mal §§ 2,3 der a.F. und n.F. im direkten Vergleich an, der BGH-entsch. lag die a.F. zu Grunde, die somit kaum noch Relevanz haben dürfte, insb. die Ausführungen zur Erschwerung der Auftragsbearbeitung.
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Laß ihn doch mal RM einlegen. Dann hast Du Gewissheit.
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Es tut mir leid, wenn meine Antwort unfreundlich erschien. Aber ich hatte eine konkrete Frage gestellt und die Antwort hatte mit meiner Frage nichts zu tun.
Danke, dann ist das ja geklärt, alles ok.
Mangels richtiger Entscheidungen kann es aber ev helfen, auch mal Ansichten/Meinungen und Argumente von anderen zu hören. Dann kannst du abwägen und entweder deine Meinung ändern oder sie beibehalten und entscheiden. Ich bin mal davon ausgegangen, dass es dazu eher wenig gibt.
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Die BGH Entscheidung dient mit dem Zitat mir lediglich als Abgrenzung. Mag der Gläubiger zu Entwicklung der Rechtsprechung beitragen.
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auch mal Ansichten/Meinungen und Argumente von anderen zu hören.....
au ja- besonders glücklich macht mich auch immer dieser QR-Code aus Bremen.
Moniert habe ich das nie - ich strapaziere meinen schwarzen Filzstift; aber eine ordentliche Monierung ist schon besser
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Ich beabsichtige, in der Sache die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Da mir jedoch etwas daran liegt, dass dieser Wildwuchs beendet wird, möchte ich das Thema argumentativ voll ausschöpfen.
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Ich beabsichtige, in der Sache die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Da mir jedoch etwas daran liegt, dass dieser Wildwuchs beendet wird, möchte ich das Thema argumentativ voll ausschöpfen.
Solche Randvermerke dienen bei Großgläubigern in der Regel dazu, den zugestellten PfüB nach Rücklauf beim Scannen schneller zuordnen zu können und so eine schnellere und präzisere Datenverarbeitung zu erreichen. Im Original werden die PfüB oft nicht mehr aufbewahrt, man will ja soweit es geht zur papierlosen Verarbeitung kommen.
Was daran verwerflich sein soll erschließt sich mir nicht.
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Ich beabsichtige, in der Sache die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Da mir jedoch etwas daran liegt, dass dieser Wildwuchs beendet wird, möchte ich das Thema argumentativ voll ausschöpfen.
Solche Randvermerke dienen bei Großgläubigern in der Regel dazu, den zugestellten PfüB nach Rücklauf beim Scannen schneller zuordnen zu können und so eine schnellere und präzisere Datenverarbeitung zu erreichen. Im Original werden die PfüB oft nicht mehr aufbewahrt, man will ja soweit es geht zur papierlosen Verarbeitung kommen.
Was daran verwerflich sein soll erschließt sich mir nicht.
Verwerflich ist daran überhaupt nichts. Es verstößt allerdings nach m.M. gegen §§ 2 Nr. 2 3 Abs. 1 S. 1 ZVFV. Die Frage, ob es für den Gläubiger-Vertreter anders angenehmer ist, die stellt sich in der Rechtsanwendung nicht.
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Ich möchte eine kurze Rückmeldung geben. Ich habe zwei Anträge aus Verl zurückgewiesen. Inzwischen werden die Monierungen beseitigt. Falls das LG später doch noch damit beschäftigt wird, gebe ich vom Ergebnis Nachricht.
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Ich beabsichtige, in der Sache die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.........
ist schon etwas bei deinem Landgericht gelandet?
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Hallo Zusammen!
Ich befürchte, dass es für den Drittschuldner so aussehen könnte, als komme der Beschluss später nicht vom Gericht, sondern dem Inkassounternehmen. Das würde einer späteren Täuschung/Irreführung der Drittschuldner meines Erachtens nach Tür und Tor öffnen.
Wenn ich als Schuldner oder als Drittschuldner so einen Pfüb bekommen würde, wäre ich auch sehr irritiert. Eher hätte ich das Gefühl, dass das ein Fake-Pfüb wäre.
Falls das nur ein kleines IKU ist, kann jemand aus Versehen das Papier mit dem Briefbogen benutzt haben, und wollte das nicht noch einmal ausdrucken. Sollte das Logo der Regelfall sein, empfände ich das eher als arrogant.
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