An einer Eigentumswohnung wird ein Nießbrauch zur Eintragung bewilligt.
In der Urkunde heißt es in Abschnitt XY: "Der Nießbrauch beschränkt sich auf die in anliegendem Lageplan grün gekennzeichneten Teile des Wohnungseigentums. Gemäß § 1030 Abs. 2 BGB ist der Nießbrauch durch den Ausschluss der Nutzung der übrigen Teile beschränkt.
Sollte dies dinglich nicht zulässig sein, wird diese Einschränkung nur schuldrechtlich vereinbart."
(gekennzeichnet sind 3 Räume einer großen Wohnung, die quasi in sich nochmal eine eigene Wohnung mit Küche, Bad usw. darstellen)
Trage ich da jetzt einfach "Nießbrauch (ohne Abschnitt XY der Urkunde)..." ein, oder muss man beanstanden?