Nießbrauch an Teil einer Wohnung / Gebäudeteil

  • An einer Eigentumswohnung wird ein Nießbrauch zur Eintragung bewilligt.

    In der Urkunde heißt es in Abschnitt XY: "Der Nießbrauch beschränkt sich auf die in anliegendem Lageplan grün gekennzeichneten Teile des Wohnungseigentums. Gemäß § 1030 Abs. 2 BGB ist der Nießbrauch durch den Ausschluss der Nutzung der übrigen Teile beschränkt.
    Sollte dies dinglich nicht zulässig sein, wird diese Einschränkung nur schuldrechtlich vereinbart."

    (gekennzeichnet sind 3 Räume einer großen Wohnung, die quasi in sich nochmal eine eigene Wohnung mit Küche, Bad usw. darstellen)

    Trage ich da jetzt einfach "Nießbrauch (ohne Abschnitt XY der Urkunde)..." ein, oder muss man beanstanden?

  • Ich würde beanstanden, die Beschränkung geht ja nicht, BGH NJW 2006, 1881.

    Man kann also nur den Nießbrauch insgesamt eintragen, das ist aber so nicht gewollt, da sollen die doch bitte zumindest klarstellen, dass der Nießbrauch insgesamt mit allen Konsequenzen eingetragen werden soll.
    Hier klafft m.E. eine zu große Lücke zwischem dem beantragten und dem eintragbaren Rechtsinhalt, als, dass man sich ohne weiteres auf die "dann halt nur schuldrechtlich-Klausel" berufen kann.


  • Nee, das geht nicht. Nur Quotennießbrauch und dann eine Regelung treffen, wonach Eigentümer und Nießbraucher darüber einig sind, wie sie die Früchte dann aufteilen (§§ 741, 745 BGB analog). Eintragungsfähig ist diese Regelung aber nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Momentaner Stand ist, dass eine gesiegelte "Feststellung" vorgelegt wurde, wonach die "Eintragung des Nießbrauchs am ganzen Grundstück eingetragen werden soll und die genannte Einschränkung des Nießbrauchs nur schuldrechtlich vereinbart ist"......

  • Muss mich die nur schuldrechtliche Nutzungsbeschränkung auf bestimmte Gebäudeteile nicht interessieren?

    Oder ist das mit dem Wesen des Nießbrauchs nicht mehr vereinbar, wie das BayOblG sagt?

    BayObLG, Beschluß vom 27-09-1989 - BReg. 2 Z 101/89: "...Für das weitere Verfahren wird bemerkt: Die Bet. haben in Abschnitt II der notariellen Urkunde mehrere, von der gesetzlichen Regelung des Nießbrauchs abweichende Vereinbarungen über den Inhalt des Rechts getroffen; dies ist zulässig, soweit davon nicht diejenigen gesetzlichen Vorschriften betroffen sind, die das Wesen des Nießbrauchs prägen (vgl. BayObLGZ 1979, 273 (276); Staudinger-Promberger, § 1030 Rdnrn. 10 und 11). (Wird ausgeführt.)...."

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