Eine Angelegenheit?

  • Hallo,

    dieAntragstellerin will verschiedene Forderungen gegen den Ehemann geltend machen.Zumeinen sind das Telefonkosten aus einem gesamtschuldnerischen Vertrag, wobei derAntragsgegner das Telefon allein nutzt und zum anderen Essensgeldzahlungen fürden Kindergarten.

    Sie hat versucht, die Angelegenheit selbst zu klären, jedoch ohne Erfolg.

    Ich bin der Meinung, dass es sich um eine Angelegenheit handelt. Gibt es andere Meinungen?

  • Hmm... das eine ist nach dem Sachverhalt ein Gesamtschuldnerausgleich (kann somit auch grundsätzlich unter "Finanzielle Folgen der Trennung" geführt werden).

    Worin soll der Anspruch für die Essensgeldzahlungen liegen? Könnte im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Betrachtung wesentlich sein. Unterhaltsthematiken sind m.E. eine andere Angelegenheit als die sonstigen finanziellen Trennungsfolgen (Zugewinnausgleich, Gesamtschuldnerausgleich etc).

    Das ist m.E. herauszufinden, um festzustellen, ob "der gleiche Rahmen" bzw. das "einheitliche Verfahren" eingehalten ist (und auch, um den inneren, inhaltlichen Zusammenhang prüfen zu können).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Eine Angelegenheit, wenn man sich der Meinung der meisten OLGs anschließt. Bei Trennung der Eheleute kommen insgesamt vier Komplexe, nämlich

    1. Scheidung als solche,
    2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
    3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
    4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)

    in Betracht.

  • Ich gehe da "einen Schritt weiter" und sehe Unterhaltsangelegenheiten grundsätzlich als eigenständige Angelegenheiten - abgegrenzt von den weiteren wirtschaftlichen Folgen der Trennung. Meiner Meinung nach ist die Frage der Unterhaltspflicht, der Höhe derselben etc.pp. rechtlich deutlich von sämtlichen anderen finanziellen Folgen zu unterscheiden - und dies durch die Annahme einer weiteren Angelegenheit zum Ausdruck zu bringen.

    Fraglich ist für mich bei dem Ausgangssachverhalt nur, ob die Forderung gegen den Ehegatten auf (teilweise?) Erstattung des Essensgeldes für den Kindergarten unter den Bereich "Finanzielle Folgen der Trennung" zu subsumieren ist ober ob da nicht vielleicht eine Unterhaltsproblematik mit reinspielen könnte.
    Wenn natürlich die Idee, dass eine unterhaltsrechtliche Betrachtung zu führen ist, komplett daneben ist, liegt nur eine Angelegenheit vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Scheidung als solche....ist ein gerichtliches Verfahren in Deutschland.... Dafür gibt es maximal eine Beratungsgebühr. Es ein denn, es ist gekoppelt mit Vermögensauseinandersetzung etc. Dann auch die "große" Gebühr.
    Alles, was mit dem Kind zu tun hat----> Jugendamt
    Trennungsunterhalt, wenn es nicht mutwillig ist. Zum Bsp., wenn beide gleich viel verdienen oder beide ALGII erhalten. Dann weise ich das zurück.
    Wohnungsangelegenheit----> auch nur, dann, wenn wirklich etwas zu regeln ist. Wenn einer schon ausgezogen ist und es mit dem Mietvertrag etc. keine Schwierigkeiten gibt, dann gibt es dafür auch keine BerH.
    Ich frage das alles explizit ab, was konkret zu regeln ist, wo das Problem liegt. Oftmals stellt sich dann heraus, dass wenig bis nichts übrig bleibt, wofür BerH erforderlich ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Soll jetzt nicht in allgemeine Schelte ausarten und hat auch mit dem eigentlichen Thema nix zu tun, aber noch pauschaler

    Alles, was mit dem Kind zu tun hat----> Jugendamt

    geht's nun wirklich nicht...:daumenrun

    Und die Aussage zu Trennungsunterhalt und Mutwilligkeit halte ich auch für ziemlichen Käse.

    Im Übrigen überzeugt mich die Auffassung des OLG Naumburg (Beschl. v. 02.04.2013, Az. 2 W 25/13), wonach bis zu sechs beratungshilfefähige Angelegenheiten vorliegen können, bislang am meisten, nämlich:

    - Ehesachen (mit Einschränkung der Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG natürlich ;))
    - Kindschaftssachen
    - Ehewohnungs- und Haushaltssachen
    - Versorgungsausgleichssachen
    - Unterhaltssachen (Kindes- und Ehegattenunterhalt!)
    - Güterrecht und sonstige Vermögensauseinandersetzung

    Die Frage hinsichtlich des Essensgelds und Kindesunterhalt habe ich mir übrigens auch gestellt und würde sie bejahen, daher in #1 zu zwei Angelegenheiten tendieren.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    4 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (7. April 2016 um 15:22)

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