Sicherung des Anspruchs auf Teilaufhebung Erbbaurecht

  • Vorliegen habe ich einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für Gemeinde XYZ zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung des Erbbaurechts an einer Teilfläche.
    Die Vormerkung soll in das Erbbaugrundbuch eingetragen werden.

    Die Gemeinde XYZ will zur Zeit nicht das Grundstück vermessen und die Aufhebung schon jetzt eintragen lassen, weil sie dann ja keinen Erbbauzins mehr bekommt.

    Ist so eine Vormerkung eintragungsfähig und gehört sie ins Erbbaugrundbuch ?

    Vielen Dank für eure Gedanken

  • Für die Teilaufhebung eines Erbbaurechts gilt der § 875 BGB (vgl. BeckOK/Maaß ErbbauRG § 11 Rn. 16). Und der Anspruch auf Aufhebung eines Rechts kann grds. nach § 883 Abs. 1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. Jedoch dann nicht, wenn er sich auf die Aufhebung eines Erbbaurechts bezieht (BeckOK/Maaß ErbbauRG § 1 Rn. 45: "Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Aufhebung des Erbbaurechts kann nach Abs. 4 S. 2 ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden."). Ich würde mal davon ausgehen, dass das so auch für eine Teilaufhebung gilt.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (6. April 2016 um 22:08)

  • Hab ich schon mal eingetragen so was. Jedoch gehört sie definitiv nicht ins Erbbaugrundbuch. Das Erbbaurecht ist im Grundstücksgrundbuch eingetragen und da wo ein Recht eingetragen ist, gehört auch die Vormerkung auf Aufhebung hin (also in Abt. 2 Veränderungsspalte).

  • Sehe ich auch so.

    S. dazu auch das Gutachten des DNotI vom 25.11.2013,, Abruf-Nr. 129093
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…f04?mode=detail

    Danach kann sich zwar der Erbbauberechtigte nicht zur Aufhebung des Erbbaurechts verpflichten („Wie sich aus § 1 Abs. 4 S. 2 ErbbauRG weiter ergibt, kann auch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Aufhebung des Erbbaurechts nicht wirksam vereinbart werden“), hingegen aber der Grundstückseigentümer (Zitat: Habel, MittBayNot 1998, 315, 316 [zum Sonderfall des Untererbbaurechts]; MünchKommBGB/ v. Oefele/Heinemann, 6. Aufl. 2013, § 1 ErbbauRG Rn. 76; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl. 2012, Rn. 2.149; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1 ErbbauRG Rn. 14)).

    Und wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichten kann, kann dieser Anspruch auf seine Bewilligung hin auch im Grundstücksgrundbuch eingetragen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich schließe mich hier mal an.

    Mein Erbbaurecht ist bereits eingetragen.

    Nun haben Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und ein Käufer des Grundstückes die Aufhebung des Erbbaurechts vereinbart. Dieser Aufhebungsanspruch soll zunächst durch Vormerkung (im Eigentümergrundbuch und im Erbbaugrundbuch) gesichert werden.
    Trotz Lesens der obigen Fundstellen bin ich mir unsicher, ob diese Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann. Es haben sich ja beide zur Aufhebung verpflichtet, also auch der Erbbauberechtigte. Jedoch ist hierdurch keine Unsicherheit verbunden, da der Aufhebungsvertrag als solcher ja bereits geschlossen wurde.

    Ich tendiere daher dazu, die Vormerkung (allerdings nur im Eigentümergrundbuch?!?) einzutragen. Würde mich aber dennoch über Bestätigungen oder auch Gegenmeinungen freuen.

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