Vorliegen habe ich einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für Gemeinde XYZ zur Sicherung des Anspruchs auf Aufhebung des Erbbaurechts an einer Teilfläche.
Die Vormerkung soll in das Erbbaugrundbuch eingetragen werden.
Die Gemeinde XYZ will zur Zeit nicht das Grundstück vermessen und die Aufhebung schon jetzt eintragen lassen, weil sie dann ja keinen Erbbauzins mehr bekommt.
Ist so eine Vormerkung eintragungsfähig und gehört sie ins Erbbaugrundbuch ?
Vielen Dank für eure Gedanken