Beratungshilfe für Drittschuldnererklärung?

  • Antragstellerin begehrt BerH für eine abzugebende Drittschuldnererklärung. Sie lebt in Bedarfsgemeinschaft mit dem Schuldner und beide beziehen HartzIV.
    Das Geld geht auf das Konto der Antragstellerin ein. Gepfändet werden alle angeblichen und künftigen Ansprüche des Schuldners aus der Vereinbarung über die ABwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Drittschuldnerin für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere gem. § 667 BGB), über die von der Dritschuldnerin ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltenen Konten....
    Seht Ihr da Raum für Beratungshilfe oder nicht?

  • Ich meine, dass auch sie sich in einem gerichtlichen Verfahren befindet. Daher keine Beratungshilfe.


    Das sehe ich anders. Die Drittschuldnererklärung erfolgt außergerichtlich. Das Vollstreckungsgericht hat damit nichts zu tun. Der Gläubiger müsste seinen Anspruch gegenüber der Drittschuldnerin gegebenenfalls vor dem Prozessgericht durchsetzen. Soweit sind wir noch nicht. Ich würde Beratungshilfe bewilligen.

  • Und damals war der Sachverhalt noch etwas kniffliger als hier.

    Meines Erachtens vorliegend kein Fall für BerH (Eigentätigkeit, Wahrnehmung von Rechten)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Antragstellerin begehrt BerH für eine abzugebende Drittschuldnererklärung. Sie lebt in Bedarfsgemeinschaft mit dem Schuldner und beide beziehen HartzIV.
    Das Geld geht auf das Konto der Antragstellerin ein. Gepfändet werden alle angeblichen und künftigen Ansprüche des Schuldners aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Drittschuldnerin für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere gem. § 667 BGB), über die von der Dritschuldnerin ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltenen Konten....
    Seht Ihr da Raum für Beratungshilfe oder nicht?

    Ich meine ja.
    Klar außergerichtlich und klar rechtlich schwierig angesichts des konfrontierten Textes.

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