Grundbuchunrichtigkeit? Berichtigungsbewilligung erforderlich?

  • In Abt. II sind folgende Rechte gleichrangig eingetragen:

    Lfd. Nr. 12:
    Grunddienstbarkeit (Überbaurecht) für den jeweiligenEigentümer des Grundstücks Gemarkung xy Flur 4 Nr. 196 (Blatt 1120 BV-Nr. 3 – Eigentümer = V -), Flur 4 Nr. 200 (Blatt688A BV-Nr. 10 – Eigentümer = L) undFlur 4 Nr. 201 (Blatt 224 A BV-Nr. 9 – Eigentümer= GmbH -)

    Lfd. Nr. 13:
    Grunddienstbarkeit (Verzicht auf Überbaurente) für denjeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xy Flur 4 Nr. 196 (Blatt 1120BV-Nr. 3 – Eigentümer = V -), Flur 4Nr. 200 (Blatt 688A BV-Nr. 10 –Eigentümer = L) und Flur 4 Nr. 201 (Blatt 224 A BV-Nr. 9 – Eigentümer = GmbH -)

    Diese Rechte sollen nunmehr gelöscht werden aufgrundLöschungsbewilligung des Eigentümers Flur 4 Nr. 201 (Blatt 224 A BV-Nr. 9 – Eigentümer = GmbH -).

    Ich habe eine Zwischenverfügung gemacht und den Notaraufgefordert auch die Löschungsbewilligungen der übrigen Eigentümer Flur 4 Nr.196 (Blatt 1120 BV-Nr. 3 – Eigentümer = V-), Flur 4 Nr. 200 (Blatt 688A BV-Nr. 10 – Eigentümer = L) in der Form des § 29 GBO vorzulegen.

    Der Notar führ nun folgendes aus:
    Ursprünglich waren die Rechte II/12 und II/13 eingetragen fürden jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xy Flur 4 Nr. 196 (Blatt1120 BV-Nr. 3 – Eigentümer = V -) undFlur 4 Nr. 199. Flurstück 199 wurde geteilt in die Flurstücke 200 und 201. DasÜberbaurecht bezieht sich nur noch auf das Teilstück auf den sich der Überbaubefindet. Dies soll Flurstück 201 (– Eigentümer= GmbH -) sein. Er verweistinsoweit auf den Lageplan zur ursprünglichen Bewilligung (diese befindet sichin einer anderen Grundakte, welche ich angefordert habe) sowie auf eineaktuelle Flurkarte.

    Wie würdet ihr Euch verhalten? Ist die Eintragung bezüglich Flur4 Nr. 196 (Blatt 1120 BV-Nr. 3 –Eigentümer = V -), Flur 4 Nr. 200 (Blatt 688A BV-Nr. 10 – Eigentümer = L) unrichtig geworden.Erfolgt insoweit Grundbuchberichtigung von Amts wegen oder benötige ich dieBewilligung von V und L (§ 22 Abs. 1 GBO)?:confused:

  • Irgendwie komme ich mit den Eintragungen Abt II Nrn. 12 und 13 nicht klar. Nach lfd. Nr. 12 duldet der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Überbau durch die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur 4 Nr. 196, Flur 4 Nr. 200 und Flur 4 Nr. 201. Diese Grundstücke sind mithin die aus dem Überbau begünstigten und müssten demgemäß eine Überbaurente zahlen, sind also die rentenpflichtigen Grundstücke Wenn nun der Eigentümer des (hier) belasteten Grundstücks auf diese Überbaurente verzichtet, dann ist der Verzicht auf diese Überbaurente nach einhelliger Ansicht beim rentenpflichtigen Grundstück einzutragen, also in den über die Grundstücke Flur 4 Nr. 196, Flur 4 Nr. 200 und Flur 4 Nr. 201 geführten Grundbüchern; s. dazu hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post661671

    oder die hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post795210

    genannte Entscheidung des Kammergerichts vom 01.11.2011, 1 W 641/11 und 1 W 642//11 = FGPrax 2012, 6.

    Stattdessen scheint deren Verzicht jedoch beim rentenbegünstigten Grundstück in Abt. II unter Nr. 13 eingetragen worden zu sein, und das auch noch im Gleichrang mit der auf Duldung des Überbaus gerichteten Dienstbarkeit Abt. II Nr. 12.

    Oder wird der Überbau wechselseitig geduldet, sind also auch auf den Grundstücken Flur 4 Nr. 196, Flur 4 Nr. 200 und Flur 4 Nr. 201 ebenfalls in Abt. II Dienstbarkeiten, die auf die Duldung des Überbaus gerichtet sind, eingetragen ?

    Ansonsten lässt sich die Frage, für welches Grundstück sich aus dem Überbaurecht kein Vorteil mehr ergeben kann, nicht ohne die Darstellung des gestatteten Überbaus in dem in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Plan beurteilen. Es müsste sich dann auch um einen objektiven und endgültigen Wegfall des Vorteils handeln, s. dazu hier.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…611#post1032611

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Oder wird der Überbau wechselseitig geduldet, sind also auch auf den Grundstücken Flur 4 Nr. 196, Flur 4 Nr. 200 und Flur 4 Nr. 201 ebenfalls in Abt. II Dienstbarkeiten, die auf die Duldung des Überbaus gerichtet sind, eingetragen?

    Könnte sein. Dann wäre aber eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt "Verzicht auf Überbaurente" immer noch inhaltlich unzulässig. Und auch wenn der Verzicht nicht als Dienstbarkeit eingetragen wäre, scheidet eine (analoge) Anwendung des § 1026 BGB in Bezug auf ihn aus (§§ 914 Abs. 3, 1108 Abs. 2 BGB => Enstehung eines Gesamtrechts => Löschungsvermerk besteht für alle Teile fort).

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