Genehmigung Prämien Haftpflichtversicherung f. Gläubigerausschuss

  • Hallo Easy hallo @interessierte
    m.E.stellt die Haftpflichtversicherung für die Mitglieder keine Auslagen der jeweiligen Mitglieder dar, da die Mitlgieder einen Anspruch gegenüber dem Verwalter bzw. hier der Schuldnerin auf Versicherung haben.
    Aber mal geordnet:
    1. Auslegung des Antrags
    Ja, das Gericht könnte nun beschließen, dass ein entsprechender (noch genau zu beziffernder) Versicherungsschutz als Auslagenersatz festgesetzt wird.
    Hier fragt sich in der Tat, ob nicht jedes GLA-Mitlgied einen ensprechenden Antrag stellen müsste (m.E. handelt es sich aber nicht um Auslagen !). Selbst wenn dies nötig ist, ließe sich dies aber durch "Einzeiler" der jeweiligen GLA-Mitgleider bewerkstelligen. Ist nur blöd, dass der Berater der eigenverwaltenden Schuldnerin nicht mal eben bei Dir vorher angerufen hat....

    2. andere Variante
    Konsentierung von Masseverbindlichkeiten durch Einzelentscheidung durch das Gericht gibt es nicht, aber die Möglichkeit, dass die Ausgabe als angemessen und im Rahmen der Rechnungslegung nicht zu beanstanden ist (die gerichtliche Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten kommt nur im Eröffnungsverfahren in Betracht).

    3. Anhörung des Sachwalters
    M.E. handelt es sich bei den Versicherungsprämien um Ausgaben i.S.v. § 275 Abs. 1, von daher wäre - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Versicherung der Sachwalter anzuhören.

    4. Schlussbemerkung

    Normalerweise wird in Großverfahren ein Versicherungsmakler eingeschaltet der die entsprechenden Angebote identifiziert und sodann seitens der Insolvenzverwaltung massegünstig kontrahiert wird.
    Hier kommt natürlich noch das "Aufteilungsproblem" hinzu.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • m.E.stellt die Haftpflichtversicherung für die Mitglieder keine Auslagen der jeweiligen Mitglieder dar, da die Mitlgieder einen Anspruch gegenüber dem Verwalter bzw. hier der Schuldnerin auf Versicherung haben.


    a.A.: BGH vom 29.03.2012, IX ZB 310/11, Rn. 9.

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  • danke für den Hinweis auf die BGH-Entscheidung,
    Der Senat scheint aber auch eher der "Masseverbindlichkeitseinordnung" zuzuneigen (Rz.11 a.E.). Woraus der BGH jedoch im eröffneten Verfahren einen Konsentierungsvorbehalt des Gerichts herleitet, ist schlechterdings unerfindlich. Diesen gibt es auch nicht für die Beauftragung von Anwälten oder Steuerberatern durch den Insolvenzverwalter durch das Gericht.
    Schließt das GLA-Mitgleid de Versicherung selber ab - soweit richtig die Senatsentscheidung - muss diese als Auslagen betrachtet werden, weil das GLA-Mitglied die Masse nicht unmittelbar verpflichten kann.
    Daher hat sich die Vorgehensweise entwickelt (schon zu Zeiten der KO), dass der Insolvenvenzverwalter nach der identifizierung entsprechend günstiger Angebote zu Lasten der Masse die Versicherung für die jeweiligen Mitglieder vornimmt.
    Im Eröffnungsverfahren gestaltet sich dies etwas komplexer, weil sich der vorl. Verwalter da eine Konsentierung abholen muss.
    Im Eigenverwaltungsverfahren ist dies sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren etwas komplexer, wie bereits von mir angedeutet.

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