Genehmigung für Eintragung eines Wohnrechts erforderlich?

  • Erbengemeinschaft besteht aus 4 Personen.
    1) Mutter
    2) Tochter
    3) Sohn 1 und
    4) Sohn 2

    Sohn 1 ist gleichzeitig Betreuer für die Mutter und ist auch für diese bereits handelnd im notariellen Vertrag aufgetreten.

    Es soll ein Wohnungsrecht als Gegenleistung für eine feste Mietvorauszahlung von 10 Jahren für den Mieter
    eines in der Erbmasse liegenden Hauses eingetragen werden.
    Es wird auf eine Mieterhöhung in der festgelegten Zeit verzichtet. Die Kündigungsmöglichkeiten sind weitestgehend
    ausgeschlossen und nur noch nach gesetzlichem Grund möglich.
    Ich vermute, dass das zufließende Kapital zur Finanzierung des Heimplatzes bzw. des dort zuzuzahlenden Betrages genutzt werden soll.

    Seht Ihr für diese Kombi die Notwendigkeit eines Ergänzungsbetreuers? U.U. Ausschluss der Vertretung?
    Danke für einen Tipp.

  • Da der Mieter offenbar nicht zur Erbengemeinschaft gehört, sehe ich keinen Vertretungsausschluß. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist ja noch eine ganz andere.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ausschluss von Mieterhöhungen für 10 (!) Jahre (Zahlt der Mieter jetzt tatsächlich auf einen Schlag die Miete für 10 Jahre?), ggf. würde Betroffene mit wechselnden Mieter (und dann jeweils bestehender Möglichkeit, einen höheren Mietzins zu vereinbaren, besser dastehen


    zu prüfen sind natürlich aber auch:

    - Angemessenheit der vereinbarten Miete

    - Wer erhält die Mietvorauszahlung (auf wessen Konto)?

    - Sind die Regelungen des Wohnrechtes günstig für die Betreute?

    - Was passiert beim Tod des Mieters oder dessen Heimaufnahme, darf dann anderweitig vermietet werden, muss ggf. eine teilweise Rückzahlung der Vorauszahlung erfolgen?

  • Selbstverständlich darf man auch berücksichtigen, dass 3 von 4 Miterben schon einverstanden sind :cool:

    Genau, wenn der Mieter ein Fremder ist, dann wollen die anderen Miterben ihm ja sicher nichts schenken.

  • Das sind doch schon viele schöne Gedanken.:daumenrau

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  • Nach Termin mit dem Betreuer:
    - Der Mutter steht 1/2 des Hauses zu.
    - Erbengemeinschaft ist nicht und soll nicht auseinandergesetzt werden. Haus wird in der Familie genutzt.
    - Mieterin ist schon älteren Datums und geht jetzt in Ruhestand. Ist schon viele Jahre Mieterin.

    Das Wohnungsrecht soll nach dem Vertrag erlöschen durch
    - Nachweis des Todes
    - Beendigung des Mietvertrages
    - wenn die Wohnung nicht mehr Lebensmittelpunkt ist...


    Ich habe mich jetzt folgendes gefragt:

    - Was passiert mit dem nicht abgewohnten Restbetrag der Mietvorauszahlung, wenn der Mietvertrag durch einen der obigen Punkte vorzeitig erlöschen sollte? Wer bezahlt dann, wenn Mutters Anteil schon jährlich ins Heim geflossen ist...!?

    - Der privat zuzuzahlende Ausfallbetrag zum Heim soll dadurch gesichert werden. Nach meinen Berechnungen reicht das knapp gut 5 Jahre von dem auf sie entfallenden Anteil. Nur was ist dann? Der Anteil wäre aufgebraucht. Mietzahlungen nicht mehr zu erwarten... Gleichwohl wäre sie als Haupterbin zur Unterhaltung der vermieteten Immobilie verpflichtet. Erachte ich als Nachteil.

    - Bei der momentanen Zinslage ist eine Vermehrung des anfallenden Einmalbetrages unwahrscheinlich. Auf etwaige Verbesserungen zu hoffen, halte ich für sehr spekulativ.

    Wie seht Ihr das?? Vielen Dank!


  • Von letzterem muss man wohl ausgehen.

  • Ich seh hier eigentlich noch keinen echten Zurückweisungsgrund.
    Natürlich ist das kein alltägliches Vorgehen, aber so richtig ungünstig für die Betreute stellt es sich nicht dar und einen Betreutenwillen gibt's ja auch noch, der ggf. zu ergründen ist.
    Auseinandersetzung muss man nicht betreiben, Gebäude wird von den Eigt. im übrigen bewohnt, tl. SV, also was soll's , dann sollen die Leute das eben so machen, wenn das so gewollt ist.

    Solange die Mieterin nicht dermaßen geprellt wird, dass das RG an sich unwirksam ist, geht uns die Mieterin bei der Sache auch gar nichts an. Hat sie (die Erben ;) ) eben Pech gehabt.

  • Nach Termin mit dem Betreuer: - Der Mutter steht 1/2 des Hauses zu. :gruebel: Was nun, ist sie Eigentümerin zur Hälfte und zusätzlich Miterbin der anderen Hälfte?- Erbengemeinschaft ist nicht und soll nicht auseinandergesetzt werden. Haus wird in der Familie genutzt.Das war bislang nicht bekannt, die restliche Familie hat also Eigeninteresse im Haus zu leben, dann muss mit denen vermutlich zuerst mal eine Kostenbeteiligung/Miete vereinbart werden, vielleicht reicht das schon aus um die Heimkostenzuzahlung zu erbringen.  
    - Mieterin ist schon älteren Datums und geht jetzt in Ruhestand. Ist schon viele Jahre Mieterin. Das Wohnungsrecht soll nach dem Vertrag erlöschen durch - Nachweis des Todes - Beendigung des Mietvertrages - wenn die Wohnung nicht mehr Lebensmittelpunkt ist... Ich habe mich jetzt folgendes gefragt: - Was passiert mit dem nicht abgewohnten Restbetrag der Mietvorauszahlung, wenn der Mietvertrag durch einen der obigen Punkte vorzeitig erlöschen sollte? Wer bezahlt dann, wenn Mutters Anteil schon jährlich ins Heim geflossen ist...!? - Das gehört im Vertrag geregelt. Der privat zuzuzahlende Ausfallbetrag zum Heim soll dadurch gesichert werden. Nach meinen Berechnungen reicht das knapp gut 5 Jahre von dem auf sie entfallenden Anteil. Nur was ist dann? Der Anteil wäre aufgebraucht. Mietzahlungen nicht mehr zu erwarten... Gleichwohl wäre sie als Haupterbin zur Unterhaltung der vermieteten Immobilie verpflichtet. Erachte ich als Nachteil. Können sich die übrigen Miterben verpflichten, sie im Innenverhältnis von einer Inanspruchnahme freizustellen- Bei der momentanen Zinslage ist eine Vermehrung des anfallenden Einmalbetrages unwahrscheinlich. Auf etwaige Verbesserungen zu hoffen, halte ich für sehr spekulativ. Wie seht Ihr das?? Vielen Dank!

    Also ich würde zuerst mal prüfen, wer was nutzt und was dafür wohin bezahlt wird, erst dann stellt sich die Frage, ob das Wohnrecht zur Finanzierung gebraucht wird.

  • Erst einmal Danke für die Beurteilung der Lage.

    Hier noch einmal die weiteren Informationen:

    Mutter lebt im Heim. Bruder lebt im Elternhaus. Tochter wohnt weiter weg. Möchte aber von dem auf sie entfallenden Anteil an der Vorwegfinanzierung der Miete ihr eigenes Leben "anhübschen". Das wird auch unumwunden zugegeben. Die andere Wohnung ist bekanntlich vermietet (hier soll ja das Wohnungsrecht eingeräumt werden). Die kompletten Mieteinnahmen werden bisher für die Unterhaltung des kompletten Hauses genutzt.

    Der verbleibende Restbetrag zum Heim wird bisher vom im Hause lebenden Sohn getragen. Von diesem möchte er sich durch die Vorwegfinanzierung der Miete lossagen.

  • Erst einmal Danke für die Beurteilung der Lage.

    Hier noch einmal die weiteren Informationen:

    Mutter lebt im Heim. Bruder lebt im Elternhaus. Tochter wohnt weiter weg. Möchte aber von dem auf sie entfallenden Anteil an der Vorwegfinanzierung der Miete ihr eigenes Leben "anhübschen". Das wird auch unumwunden zugegeben. Wenn die im Voraus eingenommene Miete nicht auf einem Konto der Erbengemeinschaft verbleibt, sondern unter den Erben irgendwie verteilt werden soll, muss man wohl doch vom Erfordernis eines Ergänzungsbetreuers ausgehen, da insoweit eine Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt. Die andere Wohnung ist bekanntlich vermietet (hier soll ja das Wohnungsrecht eingeräumt werden). Die kompletten Mieteinnahmen werden bisher für die Unterhaltung des kompletten Hauses genutzt. Dann sollte es wohl bei dieser Regelung im Interesse der Betreuten auch bleiben (Aufwertung des ihr hauptsächlich gehörenden Eigenheims).

    Der verbleibende Restbetrag zum Heim wird bisher vom im Hause lebenden Sohn getragen. Von diesem möchte er sich durch die Vorwegfinanzierung der Miete lossagen.

    Das sollte das Betreuungsgericht nicht zulassen und innerhalb der Erbengemeinschaft eine Vereinbarung über die Zahlung eines Nutzungsentgeltes getroffen werden. Also benötigt man auf jeden Fall einen Ergänzungsbetreuer.

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