Zwangssicherungshypothek, kapitalisierte Zinsen, Rangwahrung, Aufklärungsverfügung

  • Alle bislang zur Frage der Kapitalisierung von Zinsen ergangenen OLG-Entscheidungen (s. die Nachweise in Rz. 29 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat, vom 15.04.2016, 34 Wx 37/16)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-07208?hl=true
    sowie die dort nicht erwähnten Entscheidungen des OLG Karlsruhe, 14. ZS., B. v. 3.8.2010, 14 Wx 14/10 (unveröffentlicht) und des Pfälz. OLG Zweibrücken, B. vom 27.05.2015, 3 W 99/14) gehen davon aus, dass die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil verschaffe, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden.

    Dem lässt sich jedoch -wie im Link ausgeführt- schon dadurch begegnen, dass in der Eintragung selbst verlautbart wird, dass im Hauptsachebetrag soundsoviele Euro für den Zeitraum vom …bis … kapitalisierte Zinsen enthalten sind und von den Eintragungsunterlagen eine beglaubigte Kopie zur Grundakte gefertigt wird (s. Morvilius, „Die Zwangshypothek und die Arresthypothek“ FPR 2013, 382 ff, 389: „Von den Vollstreckungsunterlagen, auf denen sich die Eintragung gründet (Vollstreckungstitel samt Zustellungsnachweis, Nachweise über Vollstreckungskosten und sonstige Urkunden), hat das Grundbuchamt beglaubigte Abschriften zu den Grundakten zu nehmen (§ 10 I 2 GBO) und die Urschriften dem Gläubiger wieder zurückzugeben.

    Daher sind die Aussagen, Zinsen könnten in der genannten Form nicht eingetragen werden, nicht schlüssig (s. dazu die in der eingangs genannten Entscheidung sowie bei Morvilius, FPR 2013, 382 ff in den Fußnoten 5, 6 und 8 dargestellten Gegenansichten).

    Wird jedoch von der mangelnden Eintragungsfähigkeit kapitalisierter Zinsen ausgegangen, liegt grundsätzlich ein vollstreckungsrechtlicher Mangel vor, der die Zurückweisung des Antrags, soweit es um die Kapitalisierung geht, jedenfalls dann rechtfertigt, wenn der Gläubiger darauf beharrt, die Zinsrückstände in kapitalisierter Form eingetragen zu bekommen. Diese Konstellation lag mW allen genannten Entscheidungen zugrunde.

    Anders ist die Situation jedoch, wenn der Antrag im Sinne einer beanstandungsfreier Fassung ausgelegt werden kann (s. Reischl in jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 1115 RN 52 unter Hinweis auf den B. des OLG Hamm vom 07.02.2013, 15 W 5/13 = FGPrax 2013, 149).

    Ist der Antrag nicht dahin zu verstehen, dass die Eintragung der Zwangshypothek nur in der Form vorgenommen werden soll, dass die Zinsen als Bestandteil der Hauptforderung eingetragen werden sollen, dann kann er rangwahrend sein (s. dazu Rz. 4 der Entscheidung des OLG Hamm). Und dieses Auslegungsergebnis wird vorliegend ja gerade dadurch bestätigt, dass der Gläubigervertreter seinen Antrag entsprechend geändert hat, ohne auf seiner Ansicht zu beharren.

    Ich hätte daher keine Bedenken, nach der von ella zu a) vorgeschlagenen Fassung zu verfahren. Die Eintragung wird dadurch nicht inhaltlich unzulässig (s. OLG München, B vom 15.04.2016, 34 Wx 37/16) und ob –wie dort unter Ziffer 32 ausgeführt- ein Amtswiderspruch eingetragen werden könnte, möchte ich bezweifeln, da bei einer vertretbaren Auslegung durch das GBA kein Raum für einen Amtswiderspruch ist, s. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1052274

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie laufende Zinsen einzutragen sind und dass insoweit eine Bezugnahme auf die Bewillligung nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1115 Abs. 1 BGB). Entsprechend das OLG München:

    Zitat

    Daher wäre - wenn die Eintragung als Nebenforderung begehrt wird - diese wie im Titel nur unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, nicht aber eines kapitalisierten Betrags, zulässig.

    Beharrt der Gläubiger nicht auf die Kapitalisierung, wird er den Antrag infolge der Aufklärungsverfügung abändern, wenn doch, ist der Antrag hinsichtlich der Zinsen in ihrer kapitalisierten Form zurückzuweisen.

  • ist der Antrag hinsichtlich der Zinsen in ihrer kapitalisierten Form zurückzuweisen.

    Trägst Du bei dieser Variante die Zinsen gar nicht ein oder doch so wie tituliert?

    Diese Ranggeschichten sind tückisch. Ihr sagt: Die Geltendmachung der Zinsen in kapitalisierter Form ist ein vollstreckungsrechtlicher Mangel. D. h., die Beanstandung ist nicht rangwahrend. Aber wenn der Gläubiger seinen Fehler einsieht und reumütig den Antrag auf laufende Zinsen umstellt, ist alles gut, und die Zwangssicherungshypothek wird, so scheint Ihr alle es zu sehen, an der nächsten Rangstelle im Grundbuch mit laufenden Zinsen eingetragen, obwohl inzwischen ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung eingegangen ist (siehe #1). Außer der Threadstarterin scheint damit niemand ein Problem zu haben. Wie lange wollt Ihr denn warten mit der Eintragung der Erwerbsvormerkung? Was, wenn der Antrag auf Eintragung der Erwerbsvormerkung drei Tage vor dem berichtigten Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek eingeht? Immer noch vorrangige Eintragung der Zwangssicherungshypothek? Ein Fall für eine Vormerkung gem. § 18 GBO liegt ja nicht vor.


    Sorry, meine Lösung, die Zwangsicherungshypothek gleich einzutragen, statt mit kapitalisierten Zinsen mit Zinsen wie tituliert, erscheint mir konsequenter.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Sorry, meine Lösung, die Zwangsicherungshypothek gleich einzutragen, statt mit kapitalisierten Zinsen mit Zinsen wie tituliert, erscheint mir konsequenter.

    Sofern der Gläubiger die Kapitalisierung allerdings zur Verbesserung der Rangposition der Zinsen bewusst vorgenommen hat, nimmst Du ihm mit der (ungefragten) Eintragung der unausgerechneten Zinsen etwas weg. Immerhin gibt es weiterhin Stimmen, die die Kapitalisierung für zulässig halten. Vielleicht denkt der Gläubiger: Das Recht ist mit den Hellen :).


  • Sorry, meine Lösung, die Zwangsicherungshypothek gleich einzutragen, statt mit kapitalisierten Zinsen mit Zinsen wie tituliert, erscheint mir konsequenter.

    Sofern der Gläubiger die Kapitalisierung allerdings zur Verbesserung der Rangposition der Zinsen bewusst vorgenommen hat, nimmst Du ihm mit der (ungefragten) Eintragung der unausgerechneten Zinsen etwas weg. Immerhin gibt es weiterhin Stimmen, die die Kapitalisierung für zulässig halten....


    Ich nehme ihm aber nie den Rang der Hauptforderung - und darauf kommt es mE an.

    online: :zustimm:

  • Der Gläubiger kann nicht wissen, welcher Ansicht sich das GBA anschließt. Schließlich wird die Eintragung von im Vollstreckungsantrag kapitalisierten Zinsen auch für zulässig gehalten (LG Bonn, Rpfleger 1982, 75; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN. 2190; Böttcher, Rpfleger 1984, 85 (87); Stöber im Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 866 Rn. 5; Morvilius, FPR 2013, 382/383; Eickmann im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 866 RN 10; unter Zitat: Löscher Büro 1982, 1798; Musielak/Becker Rn. 4; Schuscke/Walker Rn. 6.

    Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner nicht um einen Verbraucher (sonst s. § 497 III BGB), kann der Gläubiger Zahlungen des Schuldners zunächst auf die Kosten und Zinsen anrechnen (§ 367 Abs. 1 BGB), wird also ohnehin die Kapitalisierung der Zinsen bis zum jeweiligen Zahlungstermin vornehmen. Die Eintragung so zu gestalten, dass die im Titel ausgewiesenen laufenden Zinsen und dann zusätzlich noch die jeweils geleisteten Teilzahlungen angegeben werden (so wurde es hier im Forum an anderer Stelle formuliert) erscheint mir viel unübersichtlicher, als die Angabe des Umstands, in welcher Höhe die Eintragung kapitalisierte Zinsen aufweist. Gerade der Umstand, dass Eintragungen nicht mehr hinreichend klar und verständlich wären, wenn Zinsen in kapitalisierter Form eingetragen würden, wird aber als Argument dafür verwandt, dass die Zinsen nur laufend eingetragen werden könnten (s. etwa die Begründung im Beschluss des Pfälz. OLG Zweibrücken vom 27.05.2015, 3 W 99/14).

    Sei´s drum:

    Ich halte in den Fällen, bei denen die Auslegung des Gewollten in Rede steht, auch den Erlass einer Zwischenverfügung und die Eintragung einer Vormerkung nach § 18 II GBO für zulässig, s. oben https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…699#post1080699
    Regelmäßig lässt sich aber bereits durch einen Rückruf beim Antragsteller klären, was er letztlich verlautbart haben möchte. Bleibt er trotz Hinweis auf die OLG-Rechtsprechung bei der Eintragung kapitalisierter Zinsen, ist der Antrag zurückzuweisen. Ansonsten müsste er das Auslegungsergebnis bestätigen und die Eintragung ist mit den laufenden Zinsen (von Anfang an) vorzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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