Die Androhung eines Zwangsgeldes ist doch auch bereits zuzustellen, oder?
Habe gerade eine "Vertretungsakte" auf dem Tisch, da ist das unterblieben.
Ist Zwangsgeldandrohung über § 1837 BGB zuzustellen?
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Wo nimmst Du die Zustellungsverpflichtung her?
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Ich weiß nicht? Bin bisher immer (bei den wenigen Fällen die ich bisher gesehen habe) davon ausgegangen... Ist das nicht so?
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Eine Androhung wie beim alten Zwangsgeld nach § 33 FGG gibts nicht mehr. Hier wird die bevorstehende Zwangsgeldfestsetzung nur noch "mitgeteilt"
Da man damals der Auffassung war , dass bereits die Androhung rechtsmittelfäig ist , hat die Praxis die Androhung zugestellt.
Da die o.g. "Mitteilung" des Zwangsgeldes regelmäßig mit einer Fristsetzung zur Erfüllung einer Auflage verbunden ist , könnte man eine Bekanntgabe ( nicht nur Zustellung ! ) über § 15 I FamFG rechtfertigen.
Und so machen wir das hier im Hause auch.;) -
Eine Androhung wie beim alten Zwangsgeld nach § 33 FGG gibts nicht mehr. Hier wird die bevorstehende Zwangsgeldfestsetzung nur noch "mitgeteilt"
Da man damals der Auffassung war , dass bereits die Androhung rechtsmittelfäig ist , hat die Praxis die Androhung zugestellt.
Da die o.g. "Mitteilung" des Zwangsgeldes regelmäßig mit einer Fristsetzung zur Erfüllung einer Auflage verbunden ist , könnte man eine Bekanntgabe ( nicht nur Zustellung ! ) über § 15 I FamFG rechtfertigen.
Und so machen wir das hier im Hause auch.;)Richtig, eine Androhung eines Zwangsgeldes ist seit Inkrafttreten des FamFG nicht mehr vorgesehen.
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