Bisher war beim Verein die Vertretungsregelung wie folgt:
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Vertreter sowie dem 2. Vertreter. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
Nun bekomme ich eine geänderte Satzung, in der Folgendes aufgeführt ist:
"Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten."
Im ersten Moment habe ich gedacht, dass die Regelungen in der Satzung nicht eindeutig sind.
Dann habe ich im Sauter/Schweyer/Waldner, 20. Auflage unter Nr. 224a gelesen, dass es auch möglich ist, dass die Satzung lediglich eine Untergrenze bezüglich der Bildung des Vorstandes enthalten. Weiter heißt es dort, dass für den Fall, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung nicht bindend vorgegeben ist, die Satzung auch eine Bestimmung darüber enthalten muss, wie viele Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Regelung in der Satzung nun doch so ok ist.
Was meint ihr?