isolierte Anteile im Bestandsverzeichnis

  • Hallo,
    ich bitte mal um Gedanken und Hinweise, ob und wie ich folgenden Sachverhalt bereinigen kann:
    1.) Grundbuch von W Blatt 180
    BV: diverse Grundstücke (Landwirtschafts- und Waldflächen)
    Abt.I: "Paul A. und 80 Miteigentümer"
    Bewirtschaftet werden die Flächen von der Waldgemeinschaft W., dieser Waldgemeinschaft wurde vom Landwirtschaftsministerium Brandenburg die Rechtsfähigkeit verliehen und in irgendein Register des Landes eingetragen.

    2.) als Beispiel Grundbuch von W Blatt 230
    BV: diverse Grundstücke und unter einer eigenen lfd. Nr. "1 Miteigentumsanteil an W Blatt 180"
    Abt.I: Carmen R.
    Frau R. beantragt jetzt als Miteigentümerin in W Blatt 180 eingetragen zu werden. (Hintergrund ist wohl der, dass sie an den Einnahmen der bewirtschaftenden Waldgemeinschaft beteiligt werden will...)

    Alte Grundbuchunterlagen der Gemarkung W sind nicht vorhanden (wahrscheinlich durch Krieg vernichtet). Das Grundbuch von W Blatt 180 wurde 1954 angelegt und in der DDR als "Liste C" geführt, was wohl "ungeklärt" bedeutete. Ich habe in den letzten Wochen sämtliche Grundbücher der Gemarkung W durchgesehen und insgesamt 49 solcher Anteile gefunden (also weit entfernt von 80). Diese Anteile wurden damals (nach Auskunft einer pensionierten Kollegin "Lass bloß die Finger davon") von den katasterlichen Bestandsblättern ins Bestandsverzeichnis übernommen.
    Frau R. hat wahrscheinlich im Dorf W weitere Leute aufgestachelt, so dass hier mittlerweile mehrere solcher Anträge vorliegen.

    Ich würde die Angelegenheit gerne bereinigen, habe bislang aber keinen Plan...

    Einmal editiert, zuletzt von fridolin2001 (5. Januar 2017 um 08:22) aus folgendem Grund: SV ergänzt

  • Die Grundbücher sind alle unrichtig.

    Für das Land Brandenburg gilt mit Ausnahme der Gebiete, die bis 1952 zu Sachsen-Anhalt gehört haben (mindestens Teile des Kreises Rathenow), folgendes:

    Bei dem eingetragenen Eigentümer handelte es sich am 08.05.1945 um einen Personenzusammenschluß Alten Rechts. Die Personenzusammenschlüsse blieben von der SMAD unberührt. Durch Gesetz vom 11.05.1951 wurden die Personenzusammenschlüsse in Brandenburg aufgelöst und das Eigentum den Kommunen übertragen. Spätestens hier war das Grundbuch das erste Mal unrichtig. Mit der Auflösung der Länder 1952 ging das Eigentum an den Zentralstaat DDR über. Die Grundstücke waren damit "Eigentum des Volkes". Hier war das Grundbuch das zweite Mal unrichtig. Am 03.10.1990 war Grundstückseigentümer immer noch "Eigentum des Volkes". Sofern keine Vermögenszuordnung erfolgte, befindet sich das Grundstück immer noch im "Eigentum des Volkes".

    Zuordnungsberechtigt könnte die Belegenheitsgemeinde sein.

    M.E. waren die 49 Miteigentumsanteile am 01.01.1900, spätestens aber 1951 zu löschen. Das ist nunmehr nachzuholen. Das Stammgrundbuch ist nach der aktuellen Gesetzeslage in Brandenburg auf "Eigentum des Volkes" zu berichtigen und die Vermögenszuordnungsstelle zu informieren.

    Ausnahme: Befindet sich das Grundstück im oben genannten Ausnahmegebiet, ist das Stammgrundbuch auf "Personenzusammenschluß Alten Rechts" zu berichtigen. Die 49 Anteile sind ebenfalls zu löschen.

  • Ich bitte erneut um Hilfe - diesmal zum weiteren Verfahrensgang.

    Nach Anhörung von Frau R. habe ich den Anteil in Ihrem Grundbuchblatt gelöscht. Jetzt legt Sie Beschwerde gegen die Löschung ein.
    Ich würde diese Beschwerde gemäß § 71 II GBO jetzt dahin auslegen, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs gewollt ist. Dies halte ich für unbegründet. Muss ich jetzt nochmal einen offiziellen Beschluss machen mit Rechtsmittelbelehrung oder reicht Nichtabhilfe mit kurzer Begründung und dann ab damit zum OLG? Ich möchte nicht schon aus formellen Gründen aufgehoben werden...

  • Gegen die Anhörung selbst gibt es kein Rechtsmittel - Bay. Oberstes Landesgericht, 07.11.1985.

    Aber die Beschwerde ist zutreffend als Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruches auszulegen und darüber zu entscheiden (eintragen oder zurückweisen). Gegen die Zurückweisung kann Sie dann Beschwerde einlegen und dann geht's nach einem Nichtabhilfebeschluss deinerseits weiter zum OLG.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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