Bin aus der SuFu leider nicht schlauer geworden. Habe hier folgenden Fall (Verfahren aus der II. Instanz):
Partei A hat volle PKH (vertreten durch RA A), Partei B (vertreten durch RA B) nicht.
Kostenentscheidung: Partei B trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit 68,5%, Partei A mit 31,5%.
RA A liquidiert. Kosten A: 753,51 €.
B wird zwecks Feststellung des Übergangsanspruchs binnen Frist zur Kostenanmeldung aufgefordert und meldet sich gar nicht.
Nach Fristablauf wird der Übergangsanspruch (das sind 516,15 €) anhand von As Kosten fest- und gegen B zum Soll gestellt.
Drei Monate später reicht RA B einen KFA n. § 106 ZPO ein und meldet für B 737,91 € an. Nach Anhörung der Gegenseite, welche sich zunächst auch keine Einwände gegen die quotenmäßige Festsetzung erhebt, ergeht also ein KFB, nachdem die A die Kosten Bs mit 31,5 % (=232,44 €) trägt.
Jetzt kriege ich fristgerecht eine sofortige Beschwerde von A. Der Kostentragungspflicht für A wird mit Rücksicht auf die bewilligte PKH insgesamt widersprochen, verbunden mit der Frage, wer denn jetzt mit Rücksicht auf den Übergangsanspruch der Landeskasse wie was zu zahlen hat.
Dass A trotz PKH eine Kostentragungspflicht haben kann, ist mir klar. Aber der (geänderte) Übergangsanspruch macht mir zu schaffen. Ich habe mal eine Gegenrechnung aufgemacht, wie die Ausgleichung gewesen wäre, wenn RA B auf die Aufforderung zur Kostenanmeldung fristgerecht reagiert hätte:
Kosten A: € 753,51
Kosten B: € 737,91
Gesamt: € 1.491,42
Hiervon trägt A mit 31,5 % 469,80 €
abzüglich eigener 753,51 €
Übergangsanspruch gegen B: 283,71 €.
Jetzt frage ich mich nur, wie ich mit Rücksicht auf die sofortige Beschwerde damit umgehe. Die Kostentragungspflicht auf Seiten As besteht ja (trotz PKH). Allerdings wäre der Übergangsanspruch der Landeskasse ja anders gewesen, wenn B die eigenen Kosten nach der Aufforderung angemeldet hätte.
Muss ich den KFB auf die Beschwerde hin abändern, da auch die Landeskasse mit reinspielt, oder bleibt der KFB in seiner jetzigen Form bestehen (also Nichtabhilfe und Vorlage Beschwerdekammer), und der Rest wäre mit der Landeskasse "im Hintergrund" abzuwickeln, die die Überzahlung zurückzahlt (entweder auf den KFB gegen A direkt an B oder A zahlt auf den KFB an B und kriegt das Geld insoweit von der LK erstattet)?