Nachdem ich über die Suche nicht fündig wurde, frage ich auf diesem Weg und hoffe, es hat bereits jemand Erfahrungen zur Abgabe von Testamenten bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im EU-Ausland gemacht.
Ich habe ein gemeinschaftliches Testament in amtlicher Verwahrung und nunmehr Kenntnis davon erlangt, dass der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt (nach dem 17.08.2015) im EU Ausland verstorben ist. Mir liegt eine Sterbeurkunde und die Anforderung zur Übersendung des Testaments (im Original) von den nunmehr zuständigen Behörden im Ausland vor.
Nach § 344 FamFG bin ich für die Eröffnung des Testaments zuständig. Für das weitere Nachlassverfahren liegt die Zuständigkeit nach der EUErbVO im Ausland.
Hier stellt sich jetzt die Frage, ob ich nach der Eröffnung tatsächlich das Original des Testaments an die zuständige ausländische Behörde übersenden soll (wie auch bei Abgabe an das zuständige AG im Inland) oder nur eine beglaubigte Abschrift.
Bei Abgabe des Original Testaments stellt sich auch die Frage, ob und wie die Eröffnung des Testaments beim Tod des Überlebenden sichergestellt werden kann, da es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung handelt.
Ich bin für Ideen und Erfahrungswerte dankbar