Nacherbenvermerk gelöscht- Erbfolge?

  • Hallo zusammen,

    ich habe gerade irgendwie ein Brett vor dem Kopf.

    In meinem Fall war ein Nacherbenvermerk eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde bereits im Jahr 1994 aufgrund Löschungsbewilligung der Nacherben gelöscht. Unterliegt das Grundstück trotzdem weiterhin der Vor- und Nacherbschaft?
    Der Vorerbe ist verstorben, ein Nacherbe beantragt nun die Grundbuchberichtigung...

    Vielen Dank

  • Nicht umsonst wird (gerade hier im Forum abweichend von der h.M.) die Meinung vertreten, dass ein Nacherbenvermerk nicht aufgrund einer Löschungsbewilligung gelöscht werden darf. An der Erbfolge hat die Löschung des Nacherbenvermerks nämlich nichts geändert.

  • Bei Fortbestand der Vor- und Nacherbfolge als Verfügungsbeschränkung gelöscht am..“

    Damit steht der Nacherbenvermerk de facto in der Löschungsspalte, weil man mit der Nacherbfolge automatisch auch den § 2113 BGB erfaßt. Ob man das nun möchte oder nicht.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (2. März 2017 um 08:31)

  • Nach meiner Ansicht ist der Inhalt dieses Vermerks ein Widerspruch in sich, weil ich aus dem Fortbestand der Nacherbfolge ja gerade folgere, dass der Nacherbenvermerk erst gar nicht gelöscht werden darf (Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189 und Rechtspfleger 2015, 177). Wenn man sich auf die Seite der hM schlägt, gibt der Vermerk die Rechtslage demgegenüber zutreffend wieder. Und nach der hM ist die Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB nach erfolgter Löschung des Nacherbenvermerks fortan nicht mehr vom Grundbuchamt zu beachten. Auf diese Weise verlagert sich die Streitfrage auf die grundbuchamtliche Verfahrensweise bei späteren Verfügungen des Vorerben, so dass man in der Sache nichts gewonnen hat.

    Einen ähnlichen Vorschlag wie Prinz habe ich übrigens schon einmal für die Fallgestaltung der Löschung eines nacherbschaftsbehafteten dinglichen Rechts unterbreitet (Bestelmeyer Rpfleger 1994, 189). Eine solche Löschung hält die hM zwar nicht für möglich, weil damit gleichzeitig auch der Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch verschwinde. Mich hat diese Ansicht allerdings noch nie überzeugt, weil es keine materielle Norm gibt, die einem Vorerben die (unter dem Vorbehalt des Eintritts des Nacherbfalls stehende) Aufhebung eines dinglichen Rechts verbietet. Mein Vorschlag war damals, den Löschungsvermerk entsprechend inhaltlich zu fassen und das Recht nicht zu röten, damit es nach dem Eintritt des Nacherbfalls (unter Anbringung eines entsprechenden Vermerks in der Veränderungsspalte und unter Rötung des Löschungsvermerks) wieder in seine rangrechtliche räumliche und zeitliche Stellung einrücken kann.

    Die hM sieht das nach wie vor anders. Ich räume aber ein, dass man über die grundbuchtechnischen Buchungsmöglichkeiten nur Bescheid wissen kann, wenn man schon einmal selbst Eintragungen im Grundbuch vorgenommen hat (und zwar händisch und nicht lediglich durch Knöpfchendrücken). Wem der Bezug zur Praxis fehlt, weiß gemeinhin auch nicht, was die Praxis zu leisten vermag und wie sich diese Praxis in die materiellrechtliche Betrachtung der Dinge einbetten lässt.

  • War mir schon klar, ich wollte die anderen Dinge nur erwähnt haben.

    Dass der Grundbesitz weiterhin der Nacherbfolge unterliegt, ist - wohl als Einziges - unstreitig. Wenn der Vorerbe also bis zum Eintritt des Nacherbfalls - also in der Regel bis zu seinem eigenen Ableben - nicht (wirksam) über den Grundbesitz verfügt, fällt dieser in die Nacherbschaft und nicht in den Nachlass des Vorerben.

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