Ich bräuchte bitte mal Eure Meinungen zu folgender Konstellation:
Dem Schuldner wurde bereits Restschuldbefreiung erteilt. Das Verfahren läuft aber noch weiter.
Nun reicht der IV mir eine Anmeldung eines Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein.
Die eigentliche Forderung der Gläubigerin wurde bereits vor Jahren geprüft. Jetzt soll nur die vbuH noch nachgeprüft werden.
Der Verwalter reicht das hier ganz selbstverständlich ein aber ich frage mich ob das nach Erteilung der Restschuldbefreiung überhaupt noch möglich ist