Hallo zusammen,
ich habe eine Akte zur Bearbeitung vorliegen und weiß überhaupt nicht, wie ich vorgehen muss.
Urteil: "Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der bei dem Angeklagten sichergestellten 300 € nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche des Verletzten gem. § 73 StGB entgegenstehen. Eine Reduzierung der Schadenssumme nach § 111a ist nicht festzustellen.“
späterer Beschluss:
„(…) wird zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten iHv 300 € angeordnet.“
Nun liegt mir die Akte vor zur Durchführung der Vollstreckung wegen der sichergestellten Gelder iHv 300 € vor.
Weitere Mitteilung STA: „Nach § 111i Abs. 4 StPO sind die Geschädigten von der AO der Aufrechterhaltung zu informieren. Um den Auffangerwerb des Staates aber zu ermöglichen, müssten die Geschädigten informiert werden, ggf. durch NAchricht im Bundesanzeiger. Dies ist im Rahmen der Vollstreckung des Urteils von dort noch nachzuholen.“
- wie muss ich nun überhaupt vorgehen?
LG