Schon wieder Aufhebung Erbengemeinschaft

  • Ich habe eine Frage und zwar ist im GB eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Personen (A und B) im Grundbuch zu 1/2 und zur anderen Hälfte ist A eingetragen. A überträgt ihren Anteil an der Erbengemeinschaft unter Aufhebung der Erbrngemeinschaft an B. M. E. Müssen A und B ( in Erbengemeinschaft) an B den 1/2 Anteil auflassen. Aufgrund meiner diesbezüglich erlassenen Zwischrnverfügung teilt mir der Notar mit, dass meine Rechtsauffassung falsch sei, da ja A unter Aufhebung der Erbengemeinschaft ihren Anteil übertrage.:gruebel: Ist die Aussage des Notars richtig?

  • Wenn einer von zwei Miterben seinen Erbanteil an den anderen Miterben überträgt, wird Letzterer ohne weiteres Alleineigentümer aller Nachlassgegenstände. Das ist eben der Unterschied zwischen einer außerhalb des Grundbuchs wirksam werdenden Erbteilsübertragung und einer rechtsgeschäftlichen Auflassung von Grundbesitz als einzelner Nachlassgegenstand.

    Mit dem besagten Inhalt hätte die Zwischenverfügung zudem gar nicht ergehen dürfen. Man kann nicht durch Zwischenverfügung eine noch nicht erklärte Auflassung fordern, weil das vorgebliche Eintragungshindernis überhaupt nicht rückwirkend auf den Antragszeitpunkt beseitigt werden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!