Hallo,
ich habe mal Fragen zum oben genannten Thema.
Ich habe zwei Schuldner, die sich in der Wohlverhaltensphase selbständig machen bzw. gemacht haben. Muss ich die Selbständigkeit in der RSB freigeben? Ich dächte, das wäre nur im Insolvenzverfahren nötig.
Was muss ich in der weiteren Bearbeitung beachten? Ich würde sie darüber informieren, dass sie für die Berechnung von pfändbaren Bezügen und der Zahlung dieser selbst verantwortlich sind. Und natürlich das Gericht informieren.:)
Hinzu kommt, dass einer der beiden Schuldner zusätzlich noch ein Angestelltenverhältnis in Teilzeit hat. Soweit ich mich belesen habe, kann ich das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis mit den Einkünften aus der Selbständigkeit nicht zusammenrechnen lassen, oder?
Viele Fragen und ich hoffe, ich bekomme antworten von euch. danke schön.:)