Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach längerer Dienstabwesenheit bin ich wieder in der Betreuungsabteilung und nach 4 Wochen fühle ich mich hier wieder genau richtig (wie mandas jetzt lesen will, bleibt jedem selbst überlassen…)
Folgender Fall verwirrt mich nach über einem Jahr Betreuungsabstinenz:
Betreuer = Grundstückseigentümer
Betroffener = Begünstigter eines Wohnrechts
WR soll gelöscht werden, da Betreuer sein Grundstück verkaufen will. Nun wurde ihm auf Anregung hin der Aufgabenkreis "Ermächtigung zur Löschungdes Wohnrechts XY" übertragen. Die Bezeichnung finde ich ungünstig, klingt so nach "Machen Sie mal, ohne Rücksicht auf Verluste…" Nun aber frage ich mich: Da besteht doch ein Interessenkonflikt… Wieso sollte hier kein Ergänzungsbetreuer zu bestellen sein?
Und weiter geht's: Gut gemeint war es sicherlich, als der Richter im Rahmen der Anhörung den Betroffenen noch ein bisschen mehr gefragt hat, z. B.,ob er denn mit der Löschung einverstanden sei. Dies bejahte er. Über eine Gegenleistungwurde hier aber nicht gesprochen. Nun denke ich: Scheinbar muss in dieser Hinsicht ja ein Betreuer für den Betroffenen handeln, dieser scheint außer Stande,die Bewilligung zur Löschung des WR selbst abzugeben. Dass er seinen Willenäußern kann, ist mir klar und auch, dass darauf Rücksicht zu nehmen ist(und dass ich zu gegebener Zeit nochmal anhöre, steht auch fest). Aber dennoch muss doch eine Gegenleistung fließen, wenn der Betroffene diese Willenserklärung nicht mehr selbst abgeben kann, sonst bin ich doch im Bereichder Schenkung… Oder?
Bitte helft mir aus dieser Verwirrung.