Hallo,
an ebenerdigen Terrassen im Erdgeschoss wurde in der Teilungserklärung unzulässigerweise Sondereigentum gebildet. Gleichzeitig wurde auch ein Sondernutzungsrecht an den Terrassen sowie der angrenzenden Gartenfläche begründet und den Erdgeschosswohnungen zugewiesen. Diese widersprüchliche Regelung wurde hinsichtlich des Sondereigentums durch Eigenurkunde inklusive Bewilligung geändert. Entsprechende Bevollmächtigung lag vor. DerAufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung war korrekt. Die Eintragung ist erfolgt.
Die Wohnungseigentumseinheiten im Erdgeschoss wurden vor Vollzug der Teilungserklärung bereits verkauft. In den nun vorliegenden Kaufverträgen ist das Sondereigentum noch falsch beschrieben, die Terrassen sind dort also noch als zum Gegenstand des Sondereigentums zugehörig angegeben. Gleichzeitig wird aber auch das zugewiesene SNR verkauft. In den Plänen, die den Kaufverträgen beigefügt sind, sind die Terrassen mit der Zahl der Wohnung versehen, also auch als Sondereigentum ausgewiesen. Es liegen Anträge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen und Grundschulden vor.
Ich habe auch hinsichtlich der Kaufverträge und Grundschuldbestellungsurkunden um Berichtigung gebeten. Mir wurde eine Erklärung eines Notarmitarbeiters vorgelegt, in dem die Urkunde in dem unter Bezug auf seine Vollmacht der Vertragsgegenstand "ausgetauscht" wurde.
Ziffer X der Urkunde wird wie folgt berichtigt:
Mit vorgenannter Teilungserklärung wurde u.a. gebildet:
SE an der Wohnung im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1
und nicht
SEan der Wohnung nebst Terrasse im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1
…
Die entsprechende Eintragung in das Grundbuch wird hiermit bewilligt und beantragt.
Die Vollmacht des Notariatsangestellten beinhaltet das Recht alle Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde abzugeben, soweit diese zur Wahrung derselben im Grundbuch überhaupt erforderlich werden sollten.
Da der Vertragsgegenstand geändert wurde, habe ich Bedenken, eine Eintragung aufgrund dieser Berichtigungsurkunde vorzunehmen. Der Käufer geht ja davon aus, dass er Sondereigentum an der Terrasse erwirbt. Anderseits ist die Bildung von Sondereigentum an diesen Terrassen gar nicht möglich. Aber dann wäre eher der Weg über eine Berichtigung durch den Notar nach § 44a BeurkG gegeben.
In welcher Art muss vorliegend die Urkunde berichtigt werden? Ich danke schon mal für eure Hilfe.