Ich habe folgende Vertretungsakte zu bearbeiten:
Im GB ist Z ist Eigentümerin aufgrund notariellem Testaments eingetragen.
Einige Zeit später wird im GB der Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des seitens des Nachlassgerichts erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis eingetragen (Inhalt des TV: Zur TV wird … ernannt).
Nun hat Z einen Kaufvertrag mit Y abgeschlossen und eine AV wurde zur Eintragung beantragt.
Mein Kollege hat eine ZVfg. erlassen mit dem Inhalt das es mangels Mitwirkung der TV an einem vormerkungsfähigen Anspruch fehlt und Antragstücknahme angeregt.
Der Notar teilt mit, dass der TV nur das Vermächtnis und Pflichtteilsansprüche erfüllen soll und somit die Testamentsvollstreckung nicht hätte in das GB eingetragen werden dürfen. Trotzdem hätte er die Zustimmung des TV angefordert.
Inhalt des Testaments: Mutter setzt Tochter Z als Erbin ein; Tochter G erhält Vermächtnisse und zwar eine Kommode, das Auto von der Mutter, welches sie sich auf ihren Pflichtteil anzurechnen hat und bekommt soviel Bargeld, wie es ihrem Pflichtteil entspricht. Mutter ordnet TV an. TV soll - wie der Notar gesagt hat - das Vermöchtnis und die Pflichtteilsansprüche erfüllen. TV ist beendet, wenn meine Töchter bezüglich meines Nachlasses keine Ansprüche mehr haben.
Sehe ich es richtig, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Inhalt nicht wie es erlassen wurde, hätte erlassen werden dürfen?
Ist der GBA verpflichtet, den Inhalt eines TV-Zeugnisses zu überprüfen oder wird bei Vorlage eines TV-Zeugnisses so eingetragen? Ich sehe es so, wie bei einem erlassenen Erbschein, den überprüfe ich ja auch nicht noch mal auf Richtigkeit.
Wie gehe ich jetzt mit der AV und den TV-Vermerk um. Nachlassgerich in Kenntnis setzen, dass nach Auffassung des GBA der Inhalt des TV- Zeugnis nicht stimmt.
Kann das Nachlassgericht das TV-Zeugnis wegen Unrichtigkeit einziehen?
Danke im voraus.