Am 01.08. überlassen A+B in Gütergemeinschaft ein Grundstück an C. Sie erklären und bewilligen die Auflassung. Für B handelt A als vollmachtloster Vertreter.
Am 01.09. stirbt B, ohne noch etwas zu genehmigen.
Am 01.10. wird A entspr. Erbfolge als Alleineigentümer des Grundstück eingetragen.
Am 01.11. erklärt A folgende Genehmigung:
"Der Unterzeichner hat Kenntnis von der URNr.....und genehmigt alle für ihn abgegebenen Erklärungen. B ist verstorben und vom Unterzeichner allein beerbt worden"
Am 01.12. wird Eintragung der Auflassung (und Eintragung Wohnungsrecht/Reallast für A+B in Gütergemeinschaft, für den Überlebenden allein) beantragt.
Das Genehmigungsrecht geht doch auf den Erben über. § 185 Abs. II BGB greift hier nicht. Aber habe ich da nicht ein Problem mit § 181 BGB, wenn A sich quasi selbst genehmigt?