Hallo,
ich habe über die Suchfunktion nichts Passendes gefunden.
Nach dem BGH, Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 129/08 –richtet sich die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldungim Insolvenzverfahren zu rechnen ist.
Wenn der Vergütungsantrag erst am Ende des Insolvenzverfahrens eingereicht wird, stellt ihr dann direkt auf die Anmeldegläubiger ab, oder legt ihr gleichwohl die im Eröffnungsverfahren bekannt gewordenen Gläubiger zugrunde?
Zudem stellt sich mir die Frage, was in dem Fall geschieht,wenn der Verwalter sich bei der Einschätzung der voraussichtlichen Forderungsanmeldungen völlig irrt. Ich habe hier ein Verfahren, in dem vor diversen Jahren eine Mindestvergütung für den vorläufigen Verwalter von meinem Vorgänger festgesetzt worden ist. Dabei sind knapp 1.500 Gläubiger berücksichtigt worden. Nun liegen mir die Schlussunterlagen des Verwalters (einschl. Schlusverzeichnis) vor. Tatsächlich haben nur 300 Gläubiger eine Forderung angemeldet. Kann ich hier von Amts wegen überhaupt noch etwas machen? Eine Vorschrift wie § 63 Abs. 3 S. 4 InsO ist für die Mindestvergütung ja nicht existent.
Liebe Grüße