Liebe Kollegen,
hier wurde im Jahre 2003 eine Grundschuld (Millionenbetrag) "für den Inhaber des Briefes" eingetragen. Der Brief wurde damals an den Eigentümer ausgehändigt.
Nun bewilligt und beantragt der Eigentümer die Löschung unter Beifügung eines rechtskräftigen Beschlusses, dass der Brief für kraftlos erklärt wird.
Die Vorlegung des Briefes kann auch bei der Inhabergrundschuld durch die Kraftloserklärung ersetzt werden (§ 42 S.1 und § 41 Abs. 2 GBO). Hiernach kann ich die Inhabergrundschuld löschen. Sehe ich das richtig?