Das Nachbargericht stellt nach Beurkundung verschiedener Ausschlagungserklärungen nunmehr fest, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers die Zuständigkeit meines Gerichts begründet und möchte die Sache an mich verweisen.
Frage:wie verhält es sich mit der Wirksamkeit der beurkundeten Ausschlagungserklärungen der auswärtigen Verwandten.
Vielen Dank