Bei der Erstellung der Genehmigungsbeschlüsse (u. a. auch für Erbausschlagungen) erscheint in der Rechtsbehelfsbelehrung u. a. folgender Passus:
"Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder wenn das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Ansonsten findet die Erinnerung statt."
Entpricht es denn tatsächlich den Regelungen im FamFG auf den Wert abzustellen? Liegt dieser bei Erbausschlagungen nicht sowieso immer bei unter Null (Überschuldung)?
Über eure Meinungen würde ich mich freuen.