Hallo zusammen,
meine Antragstellerin verfügt über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Beratungshilfe wurde für die beabsichtigte Trennung und Folgesachen beantragt. Nunmehr stellt sich mir die Frage, ob der MEA als einzusetzendes Vermögen zu werten ist? Die Antragstellerin bewohnt das Haus nicht mehr, sondern ihr Mann, von welchem sie sich getrennt hat. Ich habe die Antragstellerin nunmehr verwiesen, dass dasGrundstück einzusetzen ist.
Nun schrieb die Rechtsanwältin mir, dass der MEA kein verwertbares Vermögendarstelle, da zur Veräußerung und Belastung die Zustimmung des Ehemanneserforderlich wäre.
Würdet ihr das ausreichen lassen oder kann die Antragstellerin grundsätzlichdarauf verwiesen werden, dass auch ein MEA belastet werden kann.
Die Antragstellerin verfügt jedoch über keinerlei Einkommen.