Alles anzeigenAlles anzeigenDer Arbeitgeber soll "nur" feststellen, ob der Schuldner einer Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt tatsächlich gewährt und kann im Zweifelsfall eine klarstellende Entscheidung des Gerichts herbeiführen, welche das Gericht durch Tatsachenfeststellung treffen kann.
Im Ausgangsfall geht es jedoch darum, dass der Schuldner einer Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt und der IV der Meinung ist, diese Person könnte sich selbst unterhalten, hätte insoweit gar keinen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner.
Dies lässt sich meines Erachtens nicht im formalisierten Vollstreckungsverfahren klären, da es keine Tatsachenfeststellung ist, sondern einer Beweiserhebung bedürfte.Für mich ist der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen.
Klar ist der Antrag zurückzuweisen, weil das Kind kein Einkommen hat, wegen dem er nicht berücksichtigt werden könnte.
Aber es geht mir um die Ausführungen von Stöber in Rdn. 1057, dass Drittschuldner, Gläubiger und Schuldner Klarstellung über die Anzahl der zu berücksichtigenden u.P. beantragen können. Also könnte hier der IV Klarstellung beantragen, dass das Kind nicht zu berücksichtigen ist; Stöber, Rdn. 1057 letzter Satz. Ihn würde in diesem Fall die Beweislast treffen. Also müsste er beweisen, dass keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung (mehr) vorliegt. Also frage ich mich wie er das beweisen kann und wie der Rechtspfleger das prüfen kann.
Dies ist m.E. kein Fall der Klarstellungsentscheidung durch das Vollstreckungsgericht (hier: in Gestalt des Insolvenzgerichts). Der Verwalter will hier "über die Hintertür" eine Feststellung der Nichtberücksichtigung wg. mangelnden Unterhaltsanspruchs ! Dies ist nicht Klarstellung, sondern ein an das Vollstreckungsgericht (hier in Gestalt des Insolvenzgerichts) gerichteter familienrechtlicher Feststellungsanspruch des Schudlners gegen den vermeintlich ungerhaltspflichten. Ergo: im gewählten Rechtszug unzulässig zurückzuweisen, da - unabhängig von der zu bezweifelnden Aktivlegitimation - eine in Form der Klage zu fassende Antrag nicht durch das Insolvenzgericht zu entscheiden wäre. Rechtsbehelfsbelehrung nach 11 II dranhauen und gut ist.
Der BGH hat aber gesagt, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Beteiligten auch eine Feststellung über die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Wege der Klarstellung treffen kann (Beschluss vom 28.09.2017 - VII ZB 14/16 -). Insbesondere die Aufgabe des Drittschuldners die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bei einem Blankettbeschluss selbst ermitteln zu müssen, stellt für diesen eine Gefahr dar, der er sich nicht auszusetzen hat, wenn er unsicher ist. Auf Antrag hat das Gericht diesen Blankettbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass er dem Drittschuldner mitteilt, wie viele Personen er als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen hat. Schließlich würde das Gericht die Vollstreckungsmaßnahme lediglich ergänzen. Es handelt sich in dem Fall nicht um eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf.
Es kann nicht sein, dass dem Drittschuldner das Risiko überlassen bleibt, dass er doppelt zahlen muss, wenn er zu viel oder zu wenig unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt. Es wäre dem Drittschuldner zu raten, die Differenzbeträge zu hinterlegen, wenn er keine klarstellende Entscheidung erhält. Die Hinterlegungsgerichte würden sich freuen.
Der genannte Beschluss des BGH betrifft aber eine andere Sachlage, nämlich die Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, weil an diesen kein Unterhalt geleistet wird (oder eben eigene Einkünfte hoch genug sind).
Wenn wie im hier nachgefragten Sachverhalt (irrtümlich oder aus freien Stücken) Unterhalt an Sohn X geleistet wird, der diesem eigentlich (nach der Rechtsprechung) nicht zustehen würde, kann das Vollstreckungsgericht dennoch keine Bestimmung treffen, dass Sohn X nicht zu berücksichtigen ist. Ansonsten würde es eine materiell-rechtliche Frage entscheiden, die der Entscheidung des Familienrichters unterliegt (bzw. unterliegen würde, wenn der Vater die Zahlungen einstellt und Sohn damit nicht zufrieden ist).