Antrag nach § 107 ZPO oder Beschwerde?

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:
    Nach Erlass des KFBs wurde v. Bekl- V. noch innerhalb der Rechtsmittelfrist Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Antrag sobald der Streitwert geändert ist den KFB aufzuheben.
    Es wurde dann der Streitwert abgeändert. Mehrere Monate später beantragte dann Kl.- V. noch einmal Kostenfestsetzung mit dem neuen ( geringeren ) Streitwert
    Ich habe dann- weil ich zunächst den Antrag vom Bekl- V. nicht gesehen hatte- beide Parteienvertr. angefragt, ob mit der Aufhebung des ursrünglichen KFB und Neufestsetzung Einverständnis besteht. 2 KFBs gehen ja nicht. Der Kl.- V. reagiert jedoch nicht.
    So, jetzt meine Frage: behandele ich jetzt den Antrag des Bekl.- V. als Beschwerde gegen den KFB oder als Antrag nach § 107 ZPO, wobei dieser dann bereits vor der neuen Streitwertfestsetzung gestellt wurde. Ich finde nichts dazu, ob das geht.

  • § 107 ZPO ist doch die Grundlage, aus der sich alles ergibt. Der Antrag auf Änderung des KFB, gestellt mit der Streitwertbeschwerde, ist bislang auch nicht beschieden. Dieser wird in einen Antrag nach § 107 ZPO umgedeutet und schon kann man (neu) entscheiden, ohne dass die Frist des § 107 ZPO abgelaufen ist.

  • Ja, genau das war ja meine Frage. Ob man den Antrag nach 107 ZPO auch schon vor Entscheidung über den Streitwert stellen kann. Denn der Gesetzeswortlaut klingt ja eher nicht danach :gruebel:

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