Es wird ein Pfüb beantragt wegen
Mietrückständen von Dezember 2017 bis März 2018.
Der Vergleich ist am 12.03.2018 geschlossen worden.
Am 19.2.2018 wurde Verbraucher-Insolvenz eröffnet.
Es soll Arbeitslohn und ein Konto gepfändet werden.
Für die Mieten von Dezember bis Februar ist der Gläubiger wohl Insolvenzgläubiger und somit müsste er seine Forderung anmelden (die Frist ist allerdings bereits verstrichen) und es besteht ein Vollstreckungsverbot, 89 InsO. Für die März-Miete ist er kein Insolvenzgläubiger und kann wohl in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken.
Wäre der Pfüb dann bzgl. der Mieten Dezember bis Februarzurückzuweisen?