Mein Vollstreckungsschuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht hat den unpfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommen nach 850 f ZPO bestimmt. Den pfändbaren Einkommensteil bekommt der Insolvenzverwalter.
Das Besondere ist, dass mein Schuldner privat versichert ist. Das heißt, zusätzlich zu seinem unpfändbaren Einkommen bekommt er von seinem Arbeitgeber dessen Anteile zur Krankenversicherung ausgezahlt. Der Arbeitnehmerbeitrag wird ebenfalls ausgezahlt, er wurde bei der Bemessung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850 f ZPO berücksichtigt.
Nunmehr kommt es zur Vollstreckung nach § 850 d ZPO. Bei der Bemessung des Selbstbehalts des Schuldners wäre zu berücksichtigen, dass er den "Arbeitgeberanteil" der Krankenkasse ausgezahlt bekommt und für seine eigene Krankenversicherung aufwenden muss. Oder?
Der Anteil, den der Arbeitgeber als seinen Anteil zusätzlich auszahlt, bliebe wohlgemäß § 850 f ZPO pfändungsfrei? Oder ist es sinnvoll, auch hier einen klarstellenden Beschluss zu fordern?