Hallo zusammen,
hab in dieser Sache irgendwie einen Knoten im Kopf, wahrscheinlich liegt die Lösung mal wieder näher als gedacht... wäre für Denkansätze dankbar!
Vorgerichtlicher Gegenstandswert: 5.000,- Euro
Streitwert aufgrund Teilzahlung sodann noch: 4.000,- Euro
Klägervertreter (außergerichtlich 1 Auftraggeber, im gerichtlichen Verfahren sodann 2 Streitgenossen) beantragt nach VU Kostenfestsetzung:
Verfahrensgebühr VV-Nr. 3100 RVG inkl. Erhöhungsgebühr VV-Nr. 1008 RVG: 1,6 aus bis zu 4.000,- Euro = 403,20 Euro
Terminsgebühr VV-Nr. 3105 RVG: 0,5 aus bis zu 4.000,- Euro = 126,00 Euro
Auslagenpauschale VV-Nr. 7002 RVG = 20,00 Euro
Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 104,35 Euro
= 653,55 Euro
Im VU wurden vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von 258,17 Euro tituliert:
Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 1,3 aus bis zu 5.000,- Euro = 393,90 Euro
- Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,65 aus bis zu 5.000,- Euro = 196,95 Euro
Auslagenpauschale VV-Nr. 7002 RVG = 20,00 Euro
Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 41,22 Euro
= 258,17 Euro
Hätte der Klägervertreter in der Klage seine kompletten außergerichtlichen Kosten (bis zur Höhe des gerichtlichen Streitwerts) geltend gemacht und wären diese tituliert worden, wäre im Kostenfestsetzungsverfahren ja ein Betrag in Höhe von 163,80 Euro (0,65 Euro aus bis zu 4.000,- Euro) zzgl. MwSt. anzurechnen. So wurden jetzt Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert (nach Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG) tituliert. Bedeutet für mich ich muss eine Anrechnung vornehmen:
Maximal stehen dem Klägervertreter m.E. somit zu:
Verfahrensgebühr VV-Nr. 3100 RVG inkl. Erhöhungsgebühr VV-Nr. 1008 RVG: 1,6 aus bis zu 4.000,- Euro = 403,20 Euro
Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,65 aus bis zu 4.000,- Euro = 163,80 Euro
Terminsgebühr VV-Nr. 3105 RVG: 0,5 aus bis zu 4.000,- Euro = 126,- Euro
Auslagenpauschalen VV-Nr. 7002 RVG = 40,- Euro
Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 139,27 Euro
= 872,27 Euro
Nach obigem Antrag würden dem Kläger somit 39,45 Euro mehr tituliert als ihm zustehen, d.h. dieser Betrag wäre vom KFA des Klägervertreters abzusetzen?
Oder darf ich die Titulierung aus dem höheren Gegenstandswert bei der Anrechnung nicht berücksichtigen?
Vielen Dank vorab und schon mal ein schönes Wochenende!