Unter Vorlage des Titels (Beschluss nach § 38 FamFG) ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragt.
Mit zur Eintragung beantragt sind die Anwaltskosten. Diese sind nach § 867 Abs.1 Satz 3 nicht eintragungsfähig.
Ist hier eine rangwahrende Zwischenverfügung oder eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung zu erlassen?