Hallihallo,
im GB sind 2 Personen als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen (Eintragung von 1999). Der Name der GbR steht nicht im GB, nur die beiden Personen a) und b) und dann mit dem Gemeinschaftsverhältnis "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".
Nun ist eine dieser beiden Personen verstorben; Erbe lt. Erbschein ist sein Sohn. Lt. Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass nach dem Tod eines Gesellschafters mit seinen Nachfolgern, soweit dies Ehegatte und Abkömmlinge sind, fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsvertrag liegt mir bislang nicht vor, es wurde vorgetragen, dass der Vertrag dies so vorsieht.
Der verbleibende Gesellschafter lässt mitteilen, dass wohl Anwälte damit befasst sind, die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens zu verhandeln, es aber noch offen ist, in welche Richtung das geht (Verkauf der Grundstücke, Übernahme durch einen Gesellschafter, ganz andere Ideen...).
Ich frage mich gerade, ob ich mir eine Frist notieren und erstmal einfach abwarten sollte, bis sich die Gesellschafter melden, was da nun passieren soll oder ob ich hinsichtlich des eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nicht doch etwas veranlassen müsste... Zumindest den Gesellschaftsvertrag würde ich mir vorlegen lassen wollen, aber auch gleich eine Erklärung des ursprünglichen Gesellschafters und des Sohnes als Erben, dass er in die Gesellschaft eingetreten ist, damit ich ihn ins GB eintragen kann (und dann auch unter dem Namen der GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B)?
Hach, danke im Voraus