Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft als Eigentümerin eine Grundstücks eingetragen. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist minderjährig. Zulasten des Anteils des Minderjährigen ist im Grundbuch ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen.
Das Grundstück wird in einem notariellen Kaufvertrag von der Erbengemeinschaft an einen Dritten verkauft, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird von den Veräußern bewilligt und vom Erwerber beantragt. Für den Minderjährigen handelt die Testamentsvollstreckerin unter Vorlage des TV-Zeugnisses. Im TV-Zeugnis ist u.a. vermerkt, dass die Testamentsvollstreckerin "...in der Eingebung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist...". Weiter wird eine Bestallung vorgelegt, nach der die Testamentsvollstreckerin zur Ergänzungspflegerin des Minderjährigen bestellt wird.
Die entsprechende letztwillige Verfügung liegt mir nicht vor. M.E. kann auch ohne die Vorlage dieser davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine Vermächtniserfüllung handelt (Verkauf an Dritten) sowie, dass die Testamentsvollstreckerin zum einen als Testamentsvollstreckerin und zum anderen als Ergänzungspflegerin handeln darf. Weiter kann aufgrund des Inhalts des TV-Zeugnisses ("...in der Eingebung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt...") davon ausgegangen werden, dass die Testamentsvollstreckerin das Grundstück verkaufen darf. Die letztwillige Verfügung muss also nicht vorgelegt oder eingesehen werden.
1) Liege ich hier richtig?
Weiter bin ich aber der Meinung, dass eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, da es sich um einen Verkauf (und damit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) und nicht um eine im Rahmen einer Vermächtniserfüllung zu erfüllende Verbindlichkeit handelt.
2) Wie seht Ihr das?