Folgender Sachverhalt:
Schuldner verstirbt im laufenden Insolvenzverfahren. Vor seinem Tod hat der Schuldner
seine wertvolle Uhr aus der Insolvenzmasse ausgelöst (Freigabe ist daraufhin erfolgt). Die Insolvenzmasse reicht für die Deckung der Verfahrenskosten.
Aus welchen Gründen auch immer, hat der Sohn des Schuldners die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Nun zu meinen Fragen:
1. IV hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Schuldner verstorben ist und hat die Sterbeurkunde versandt.Ich denke mal, dass ein Antrag auf Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht erforderlich ist, da die Überleitung automatisch erfolgt. Somit dürfte auch kein neuer Beschluss notwendig sein. Das Gericht hat jedenfalls – obwohl Wochen vergangen sind seit meiner Mitteilung - bislang nichts verfügt.
2. Fällt die vom Schuldner ausgelöste Uhr erneut in die Masse? Meiner Meinung nach nicht , siehe OLG München, Beschluss v. 28.04.2014 – 31 Wx 5/14
3. Da es nun einen Erben gibt, wie muss der IV vorgehen? Alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen geltend gegen Erben machen? Welche Möglichkeit zur „Schadensbegrenzung“ stehen dem Erben zu?Welche Fristen muss dieser beachten.
4. Können Beerdigungskosten gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden vom Erben. Und können von Dritten Beerdigungskosten gegen die Masse geltend gemacht werden, wenn es keinen Erben gibt? Bislang ist niemand wg. Beerdigungskosten an den IV rangetreten.
5. Konto vom Schuldner war im Minus und wurde aufgelöst von der Bank. Mietvertrag läuft über Ehefrau weiter. Wohnungseinrichtung nicht wertvoll. Was würdet ihr noch prüfen, kündigen oder sonst tun im Falle des Ablebens des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren?