Hallo zusammen,
mir liegt die Anregung der Betreuungsbehörde für eine Kontrollbetreuung vor. Aufgabenkreis soll nur Prüfung des Widerrufs der Vollmacht sein.
M.E. ist hierfür der Richter zuständig wegen des enormen Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen, so auch BGH im Beschluss vom 28.07.2015, XVII ZB 674/14, obwohl die Problematik nur angerissen wird.
Mein Abteilungsrichter weigert sich nun, tätig zu werden und beruft sich auf die grds. funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für Verfahren nach § 1896 III BGB.
Kann ich nun die Einrichtung der Kontrollbetreuung wie beantragt ablehnen, im Hinblick auf meine Unzuständigkeit und die Sache dem Richter zwV vorlegen?
Bzw. kann ich mich "offiziell" für funktionell unzuständig erklären ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen? Wie wäre dann zu verfahren?
Bin etwas unschlüssig.