Wie wird der Vorschuss ins geringste Gebot aufgenommen, wenn im verbundenen Verfahren mehrere Grundstücke per Einzelgebot aufzurufen sind der Gläubiger aber einen Gesamtvorschuss gezahlt hat?
Wie die Gerichtskosten =aufgeteilt nach dem anteiligen Grundstückswert?
Oder jeweils in voller Höhe, damit der Einzahler den Vorschuss voll zurück bekommt, auch wenn nur 1 Grundstück weg geht?
mehrere Grundstücke geringstes Gebot/ Vorschuss
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machwasdraus -
28. Juli 2018 um 18:46
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Also die pragmatische Seite in mir schreit "wie die Gerichtskosten aufteilen", aber sofern der Vorschuss nicht differenziert (z.B. "pro Grundstück 1.000 EUR, gesamt 3.000 EUR") angefordert wurde, dürfte wohl bei jedem Einzelausgebot in voller Höhe richtiger sein. Wobei es ja auch "richtiger" wäre, die Gerichtskosten nicht einfach entsprechend dem Verkehrswert aufzuteilen (was wohl jeder so macht), sondern zumindest die Auslagen bei jedem Grundstück in voller Höhe bzw. sofern sich die Gutachtenkosten differenzieren lassen diese entsprechend bei jedem Objekt spezifisch anzusetzen. Insofern wären wir wieder bei der pragmatischen Seite - wenn ich die Gerichtskosten entsprechend der Verkehrswerte aufteile, kann ich es mit dem Vorschuss genauso machen.
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Die Frage stellt sich in der Praxis nicht. Du rechnest die Kosten EINSCHLIEßLICH der Vorschüsse.
Und warum sollte er alles zurückbekommen, wenn nur ein Teil versteigert wird?
hiro: Äähh? Die Auslagen werden, soweit klar getrennt angefallen, natürlich nur dem jeweiligen Objekt zugerechnet und nicht gequotelt. ZB bei getrennten Gutachten.
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Und warum sollte er alles zurückbekommen, wenn nur ein Teil versteigert wird?
Weil er einen Anspruch darauf hat und in dem Moment, in dem Geld da ist, keine Veranlassung mehr besteht, einen Vorschuß zu fordern oder weiterhin einzubehalten.
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