Eigentümerbezeichnung im Grundbuch "ohne"

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgenden Fall und wäre über Meinungen und Anregungen sehr dankbar:

    Im Rahmen meiner Tätigkeit bin ich auf ein Grundbuch gestoßen, in dem in Abteilung I unter der Rubrik Eigentümer lediglich "ohne" eingetragen wurde. Diese Bezeichnung wurde im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens zur Beseitigung "ungetrennter Hofräume" von der Katasterbehörde festgelegt. Und zwar für zwei neu vermessene Flurstücke, die kein Nachbar oder irgendwer haben wollte.
    Nunmehr gibt es einen Kaufinteressenten und er und die Notarin wissen nicht, wer über diese beiden Flurstücke verfügen darf. Die Notarin meinte, dass der Fiskus (analog bei herrenlosen Grundstücken) darüber verfügen könne. Dies sehe ich nicht so.
    Kennt jemand so einen Fall und wer kann über das Grundstück verfügen?

    Gruß Viola

  • Die Notarin meinte, dass der Fiskus (analog bei herrenlosen Grundstücken) darüber verfügen könne.

    Nicht "analog". Das IST ein herrenloses Grundstück.

    Ich bin der Meinung, es ist kein herrenloses Grundstück, denn hierfür bedarf es einer vom Eigentümer gewollten Aufgabe nach 928 BGB. Mit Bodensonderungsbescheid wurde m. E. willkürlich durch die Katasterbehörde die Eigentumsbezeichnung "ohne" festgelegt und vom Grundbuchamt ohne zu prüfen in das Grundbuch eingetragen. Nun hat man eine "neue" und "undifinierbare" Eigentumsform geschaffen und keiner kann sagen, wer für dieses Eigentum handeln kann. Wenn die Katasterbehörde damals (2003) die Gebietskörperschaften einbezogen hätte, hätte man sich ggf. einigen können und hilfsweise den Fiskus als Eigentümer eintragen können.

  • Eine interessante Frage. Vielleicht könnten die Flurbereiniger im Forum was beisteuern?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bin der Meinung, es ist kein herrenloses Grundstück, denn hierfür bedarf es einer vom Eigentümer gewollten Aufgabe nach 928 BGB.

    Du befindest dich im falschen Gesetz. M. E. gilt das Recht zum Zeitpunkt der Errichtung der ungetrennten Hofräume.


    Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten

    Sechzehnter Titel
    Erster Abschnitt
    Von den Rechten des Staates auf herrenlose Grundstücke

    § 8
    Grundstücke, welche noch niemandes Eigenthum gewesen, kann der Staat für sich selbst in Besitz nehmen; oder auch an Andere, sowohl zum Eigenthum als auch zur Nutzung überlassen.


    Wer jetzt Lust hat, kann das EGBGB wälzen. Mir ist das heute zu warm.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!