Hallo,
ich habe hier einen interessanten Fall der Vergütungsfestsetzung.
Zum Ausgangsfall:
Kläger reicht Klage ein mit Antrag auf PKH. PKH wird bewilligt(4.000,00 €).
Beklagter reicht Widerklage ein (2.000,00 €). Kläger beantragt keine PKH für das Widerklageverfahren.
Sodann kommt es in einem Termin zu einem Vergleich, der neben Klage- und Widerklagegegenstand auch bislang nicht anhängige Ansprüche (1.000,00 €) umfasst. Kläger beantragt für den Abschluss des Mehrvergleichs keine PKH.
Richter beschließt sodann: „Die dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe bezieht sich auch auf den Abschluss des Mehrvergleichs“.
In beiden Fällen erfolgt zusätzlich eine Anwaltsbeiordnung.
Zu meinen Fragen:
Ich bin mir jetzt unsicher, ob durch die Bewilligung der PKH für den Mehrvergleich auch der Widerklagegegenstand im Wege der PKH abgerechnet werden kann, oder ob der Widerklagegegenstand auszuklammern ist.
Wie kann hier abgerechnet werden? Kann mir jemand helfen?