Vormundschaft Mali + 24 EGBGB

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier ein Vormundschaftsverfahren für einen umF mit Staatsangehörigkeit Mali. Die Vormundschaft endet erst in knapp 2 Jahren (Volljährigkeit mit 21).

    Der Vormund hat nunmehr ein Betreuungsverfahren angeregt; dessen Voraussetzungen liegen vor. Der Berufsvormund hat bereits Entlassung aus seinem Amt beantragt, da er fachlich nicht in der Lage ist, den Mündel bedarfsgerecht zu betreuen.

    Nunmehr fragt der Betreuungsrichter bei mir an, "ob es möglich ist, die Vormundschaft nach dem Recht des Staates Mali vorzeitig zu beenden, damit Betreuung angeordnet werden kann (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

    Hat vielleicht jemand ein paar Tipps für mich?

    Danke und ein schönes Wochenende!

  • Offensichtlich ist das Mündel bereits 18 Jahre alt, sonst würde man ja nicht in Richtung Betreuung schielen.

    Meiner Meinung nach werden malische Staatsangehörige mit 18 Jahren volljährig - entgegen überwiegender aber wohl veralteter Kommentarmeinung:
    Art. 705 Code des personnes et de la famille aus 2011, abrufbar z. B.  http://www.ilo.org/dyn/natlex/doc…3/MLI-96981.pdf

    Vielleicht hilft das weiter.

  • Die Regelung zur Volljährigkeit befindet sich in Article 609

    Le mineur est la personne qui n’a point atteint l’âge de dix huit ans accomplis.
    "Minderjährig ist die Person, die das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht hat."

    und 705:

    La majorité est fixée à dix huit ans accomplis.
    "Die Mehrheit ist auf achtzehn Jahre festgelegt."

    A cet âge, la personne est capable de tous les actes de la vie civile.
    "In diesem Alter ist der Mensch zu allen Handlungen des zivilen Lebens fähig."

    Einmal editiert, zuletzt von Mitch23 (10. September 2018 um 12:38) aus folgendem Grund: Art. ergänzt

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