Liebe Gemeinde,
ein bisschen tricky:
10.04.2018: Antrag auf PKH
24.05.2018: Richter bewilligt ohne Rz / hiergegen Beschwerde seitens der Revisorin
11.07.2018: Richter hilft ab; Rz. 33,00 €
soweit so gut!
31.07.2018: Antrag auf Abänderung, wegen Geburt des Kindes am 30.04.2018 (Mitteilung hierüber wurde versäumt)
Der Richter legt dem Rpfl vor, nachdem der PKH- Beschluss mittlerweile rechtskräftig wurde.
Die Bezirksrevisorin stellt im Wege der Anhörung klar, dass die Hilfsbedürftige nur dann eine Neufestsetzung beantragen kann, wenn sich die Einkommen - und Vermögensverhältnisse verschlechtern. Maßgebend hierbei ist, ob nach Bewilligung Veränderung eingetreten sind. Ist dies zu verneinen, darf der Bewilligungsbeschluss nicht überprüft werden,; dazu gibt es nur die Beschwerde gem. § 127 ZPO (Zöller, § 120 a Rn. 26).
Fazit: Da im vorliegenden Fall die Verschlechterung durch Geburt des zweiten Kindes am 30.04.2018 bereits vor Bewilligung am 24.05.2016 eingetreten ist, scheidet eine Änderung nach § 120 a aus.
Und jetzt? Pech gehabt, weil die Hilfsbedürftigen es (rechtzeitig) versäumt haben,. die Geburt des Kindes mitzuteilen? Was meint ihr?
PKH-RA meint, dass auch rückwirkend ab Eintritt der der Verschlechterung die Höhe der Rate abgeändert werden kann, auch wenn der Antrag später gestellt wird, (OLG Köln FamRz 1987, 1167)