Wer hat schon einmal einen Vertreter nach § 207 BauGB bestellt. Ist hierfür der Richter oder der Rechtspfleger zuständig ?
Was ist hier bei sonst noch zu beachten ?
Vertreter gem. § 207 BauGB
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Fall des § 340 FamFG. Dürfte Rechtspflegerzuständigkeit sein. Es sei denn Angehöriger eines fremden Staates (§ 19 RPflG). Hatte den Fall aber noch nicht.
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Wichtig nach meiner schon etwas zurückliegenden Erfahrung ist es, den Vertreter laut und deutlich darauf hinzuweisen, daß er seine Rechnung an die ersuchende Behörde und nicht an das Betreuungsgericht zu schicken hat. Von uns wird er nicht bezahlt (§ 16 III VwVfG).
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Wichtig nach meiner schon etwas zurückliegenden Erfahrung ist es, den Vertreter laut und deutlich darauf hinzuweisen, daß er seine Rechnung an die ersuchende Behörde und nicht an das Betreuungsgericht zu schicken hat. Von uns wird er nicht bezahlt (§ 16 III VwVfG).
Richtig. Wir bestellen nur den Vertreter und beenden das Verfahren nach Abschluss. Die Kosten des Vertreters trägt die Behörde!
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Ich möchte das Thema noch einmal aufmachen, weil bei uns ein solcher Antrag auf Vertreterbesellung nach § 207 BauGB eingegangen ist.
Der Antrag umfasst 17 Beteiligte und 1 Grundstück , für die ein Vertreter zu bestellen ist. Kann mir jemand sagen, ob hierfür 17 Verfahren oder nur ein Verfahren angelegt werden? Besteht evtl. eine Interessenkollision, wenn alle Beteiligten denselben Vertreter erhalten?
Vielen Dank!
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§ 207 BauGB spricht von einem Beteiligten, dem der Pfleger zu bestellen ist. Das heißt für mich bei 17 Beteiligten auch 17 Pflegschaften. Interessenkollision kann bestehen, muß aber nicht. Das sollte für den Fall der Bestellung immer desselben Pflegers von ihm und Dir im Laufe der Verfahren im Auge behalten werden.
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Rein schon wegen der Statistik 17 Verfahren. Allerdings brauchst du -wegen der Interessenkollission dann- auch 17 personenverschiedene Pfleger.
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Woher nimmst Du bei diesem SV sofort den Interessenskonflikt?
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Ob hier tatsächlich ein Interessenkonflikt zwischen den einzelnen Beteiligten möglich ist, habe ich noch nicht vollends durchdacht. Es war nur so ein erster Gedanke.
Da es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, ist mögicherweise tatsächlich ein gemeinsamer Vertreter für alle Beteiligten ausreichend. Zumindest die Kommentierung zu § 207 S. 1 Nr. 4 BauGB spricht von einem gemeinsamen Vertreter.
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Erbengemeinschaft spräche für mich auch zunächst nach gleichlaufendem Interesse der Miterben.
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Erbengemeinschaft spräche für mich auch zunächst nach gleichlaufendem Interesse der Miterben.
Erbengemeinschaft und gleichlaufendes Interesse?
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In diesem einen Punkt ja, nicht grundsätzlich...
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