Eine Mutter überträgt ihr Einzelunternehmen (e.K.) auf ihre drei Kinder als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
Ist danach das Erlöschen der Firma anzumelden mit der Begründung, dass das Handelsgeschäft ohne die Firma veräußert worden ist?
Eine Mutter überträgt ihr Einzelunternehmen (e.K.) auf ihre drei Kinder als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
Ist danach das Erlöschen der Firma anzumelden mit der Begründung, dass das Handelsgeschäft ohne die Firma veräußert worden ist?
Das Erlöschen ist anzumelden da die Mutter kein Gewerbe mehr betreibt und die Firma nicht fortgeführt wird. War übrigens die Mutter Kaufmann nach § 1 HGB, dürfte es sich nicht um eine BGB Gesellschaft, sondern um eine oHG handeln, mit der Folge, dass eine (Neu)Eintragung zu erfolgen hat.
Es handelt sich um ein Einzelhandelsgeschäft.
Gemäß notarieller Urkunde überträgt die Mutter ihr Einzelhandelsgeschäft auf ihre Kinder. Diese errichten in derselben Urkunde zum Zweck der Fortführung des Geschäfts eine GbR.
Ferner enthält die Urkunde die Bestimmung, dass die Übertragung erst mit dem Tod der Mutter zu "erfüllen" ist. M.E. war damit eine Übertragung unter einer aufschiebenden Bedingung gewollt.
Nun stellt sich mir die Frage, wie es sich mit der Löschung des Einzelunternehmens verhält.
Ferner enthält die Urkunde die Bestimmung, dass die Übertragung erst mit dem Tod der Mutter zu "erfüllen" ist.
Das klingt für mich eher nach bisher bloß schuldrechtlicher Verpflichtung. Letztlich eine Art Zwischenlösung zwischen lebzeitiger Übertragung einerseits und Unternehmensnachfolge von Todes wegen andererseits.
Hier müsste wohl erst im Detail herausgearbeitet werden, was genau Inhalt der Urkunde ist.
Ist der Löschungsantrag bezüglich des Einzelunternehmens von den Erben der verstorbenen Mutter zu unterzeichnen?
Ist der Löschungsantrag bezüglich des Einzelunternehmens von den Erben der verstorbenen Mutter zu unterzeichnen?
Ja.
Sämtliche Erben unter Vorlage einer elektronischen Abschrift einer Ausfertigung des Erbscheins bzw. anderen Nachweises.
Aber nochmal zur Antwort von Bob Loblaw:
Wenn das Gewerbe weiterbetrieben werden soll, ist es keine GbR sondern zwingend eine oHG, welche durch Anmeldung der Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden wäre.
Danke!
Es handelt sich um die Übertragung eines Einzelunternehmens. Übertragen werden Aktiva und Passiva etc.
Die Firma (e.K.) soll im Handelsregister gelöscht werden und die Übernehmer führen das Geschäft weiter.
Verstehe ich euch richtig, dass das gar nicht möglich ist?
Eigentlich wird doch damit das Gewerbe weiterbetrieben......
Wenn das Unternehmen der Mutter nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr erfordert, vgl. § 1 Abs. 2 HGB,
ist die Anmeldung des Erlöschens der Firma richtig.
Wenn das Unternehmen der Mutter nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sehe ich die Antwort von Bob Loblaw als zutreffend an.
Verstehe ich euch richtig, dass das gar nicht möglich ist?
Eigentlich wird doch damit das Gewerbe weiterbetrieben......
Richtig.
§ 105 Abs. 1 HGB.
Sobald unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betrieben wird, ist es eine oHG.
Ich bin mir sicher, dass dazu auch in den einschlägigen Kommentaren sowohl zur oHG als auch zur GbR etwas stehen sollte.
[quote='Notariatsfee','RE: Erlöschen einer Firma (e.K.) nach Übertragung']
Sobald unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betrieben wird, ist es eine oHG.
Das dürfte ja gerade die Frage sein, ob das Unternehmen der Mutter ihrer Größe nach noch ein Handelsgewerbe war.
Dann werden wir das jetzt erstmal überprüfen.....
Ich danke euch für die Hinweise
Sobald unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betrieben wird, ist es eine oHG.Das dürfte ja gerade die Frage sein, ob das Unternehmen der Mutter ihrer Größe nach noch ein Handelsgewerbe war.
Richtig.
Nach Palandt, § 705 RdNr. 6 ist aber die Gesellschaft beweispflichtig, dass sie keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
Und wenn die Mutter bisher eingetragen war, muss zumindest eine Erklärung der Erben (also der Gesellschafter der GbR/oHG) erfolgen, dass keine Kaufmannseigenschaft (mehr) vorliegt.
Diese Erklärung des Kaufmanns würde bei Löschung des e.K. zu Lebzeiten auch genügen, daher kann nicht mehr verlangt werden, aber auch nicht weniger...
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