A ist Betreuerin ihres Sohnes S (geistig behindert).
A hat namens S die Erbschaft nach ihrem Enkel E wegen Überschuldung ausgeschlagen und beantragt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu dieser Ausschlagung.
Alle vorher berufenen Erben - einschließlich A - haben die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen.
Kann A die Erbschaft wegen § 1795 BGB überhaupt für S ausschlagen oder ist hier ein weiterer Betreuer zu bestellen ?